Das gilt bei Vermächtnissen
Man muss hierbei das Kürzungsrecht des Erben beachten
Ein Erblasser hat häufig Interesse daran, neben dem Erben auch noch andere Personen zu bedenken. Beispielsweise will er, dass nach seinem Tod bestimmte Einzelgegenstände wie eine wertvolle Büchersammlung, ein altes Familienschmuckstück, eine Ferienwohnung oder eine bestimmte Geldsumme ein anderer als der Erbe bekommt. Solche testamentarischen Einzelzuwendungen an andere Personen als den Erben nennt das Gesetz „Vermächtnis“.
Muss der Erbe neben einem solchen Vermächtnis dann auch noch einen etwaigen Pflichtteilsanspruch erfüllen, kann er das Vermächtnis wertmäßig kürzen. Auf diese Weise wälzt er die Pflichtteilslast anteilig auf den Vermächtnisnehmer ab. Dieses im Gesetz für den Erben ausdrücklich vorgesehene Kürzungsrecht entspricht jedoch nicht immer dem Willen des Erblassers. Häufig ist dem Erblasser diese im Gesetz vorgesehene Kürzungsbefugnis des Erben nicht einmal bekannt.
Beispiel: Die Witwe W hat eine Tochter T und einen Sohn S. Sie setzt ihren Sohn S testamentarisch zu ihrem Alleinerben ein. Die Nichte N soll für ihr Studium als Vermächtnis einen Geldbetrag bekommen. Die (enterbte) Tochter T hat hier einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben S. Deswegen kann der Erbe S das zugunsten von N angeordnete Geldvermächtnis anteilig kürzen. N erhält damit nicht den Betrag, den ihr die Erblasserin als Unterstützung für das Studium eigentlich hatte zukommen lassen wollen. Die Erblasserin hätte hier die Möglichkeit gehabt, das gesetzliche Kürzungsrecht im Testament ausdrücklich auszuschließen. Die Nichte würde das Vermächtnis dann ungeschmälert bekommen.
Der Erblasser sollte bei der Abfassung seines Testaments das gesetzlich bestehende Vermächtniskürzungsrecht zumindest kennen. Für den Fall dass er die Kürzung nicht will, kann er das im Testament ausdrücklich ausschließen.
Dr. Ernst L. Schwarz