Atemalkoholtest muss immer freiwillig sein

Das hat erst vor Kurzem das Oberlandesgericht Brandenburg klargestellt.
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Ein Atemalkoholtest muss immer freiwillig sein.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem Beschluss. Die Polizeibeamten müssten einen Autofahrer aber nicht ausdrücklich darüber belehren, dass er nicht pusten muss. Daher dürfe das Ergebnis des Tests in einem Bußgeld- oder Strafverfahren auch ohne eine solche Belehrung gerichtlich verwertet werden (Az.: 53 Ss-OWi 58/13). Das Gericht bestätigte mit seinem Spruch eine Verurteilung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat.

Der Fahrer ging mit den Einwand dagegen vor, bei einer Polizeikontrolle hätten ihm die Beamten nicht gesagt, dass die Atemalkoholmessung freiwillig sei. Deshalb dürfe das Ergebnis nicht verwertet werden. Das OLG sah die Sache anders. Zwar müsse sich in einem Rechtsstaat niemand selbst belasten. Daraus folge jedoch nicht, dass Polizisten darüber umfassend belehren müssten. Eine solche Belehrungspflicht bestehe nur dort, wo sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sei, etwa bei der Vernehmung eines Beschuldigten. Für den Atemalkoholtest gebe es keine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Belehrungspflicht.

 

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