18 Monate nach Verstoß noch rechtmäßig
In diesem Sinne urteilte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Az.: 12 LB 17/13), auf die Entscheidung weist der ADAC hin. Grundsätzlich sei die Fahrtenbuchauflage trotz der langen Zeit noch verhältnismäßig und damit auch rechtmäßig, so die Richter. In dem Fall hatte der Halter eines Motorrads sich gegen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs gewehrt. Er argumentierte, die Verwaltungsbehörde hätte früher aktiv werden müssen und nicht erst 18 Monaten nach dem betreffenden Ordnungswidrigkeitsverfahren. Dieses war wegen einer Geschwindigkeitsübertretung eingeleitet worden, bei der der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Das Gericht sah die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, um zukünftig bei erneuten Verstößen den Fahrzeugführer identifizieren zu können, als rechtens an. Nach Ansicht des Gerichts lag kein Organisationsverschulden der Behörde vor, nur weil es durch die dürftige personelle Situation in der Behörde zu Verzögerungen gekommen sei.
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