Keine 30000 Euro für Mario Adorf
MÜNCHEN - Schauspieler Mario Adorf erhält keine Entschädigung für die Verwendung seines Bildes auf dem ersten Band einer Edition des Brockhaus-Lexikons. Adorf hatte geklagt, weil er nicht unentgeltlich als Titelbild dienen wollte.
Eine Schlappe musste der berühmte Schauspieler Mario Adorf (79) vor der 9. Zivilkammer beim Landgericht München I hinnehmen: Er bekommt keine 30000 Euro Nach-Honorar vom Brockhaus-Verlag. Die Summe verlangte der Leinwand-Star für seine Abbildung auf dem Buchdeckel eines Universal Lexikons von 2007. Der Vorsitzende Richter Thomas Steiner war bemüht um einen Vergleich zwischen den Parteien und schlug vor: „Der Verlag macht eine Bücherspende im Wert von 30000 Euro an Bedürftige.“
Steiner meinte, dass es dem bekannten deutschen Bühnen- und Filmschauspieler wohl nicht ums Geld gehen würde: „Herr Adorf hat Geld. Der hat sich einfach nur geärgert: Die machen Kohle mit mir. Da wollte er einen Riegel vorschieben.“
Mario Adorf selbst erschien nicht vor Gericht. Er steht gerade in Paris vor der Kamera. Sein Anwalt Gunter Fette erklärte, dass sein Mandant vor dem Prozess einen Vergleich angestrebt habe: „Er wollte als Entschädigung die Brockhaus-Sonderedition mit Zeichnungen von Armin Müller-Stahl. Das sind 26 Bände im Wert von 5500 Euro.“ Leider ist die Edition längst vergriffen. Nach Ansicht von Fette seien die geforderten 30000 Euro ein Freundschafts-Angebot: „Für eine Werbung mit einer Bank hat Herr Adorf damals 250000 Euro bekommen.“ Fette betonte, dass sich Adorf, der in über 120 Film- und Fernsehproduktionen mitgewirkt hat, bewusst aus der Werbung raushalte.
Brockhaus Anwalt Thomas Glückstein: „Der Abdruck eines Fotos auf einem Brockhaus-Lexikon ist der Ausdruck höchster Ehre und ist kein Fall der Rechtsverletzung.“ Tennis-Star Steffi Graf, Alt-Bundespräsident Richard von Weizsäcker, Beethoven, Albert Einstein, Nelson Mandela, Konrad Adenauer und Rennfahrer Michael Schumacher waren bereits auf einem Brockhaus-Buchdeckel. „Niemand von denen hat ein Honorar verlangt“, erklärte Glückstein.
In einem Telefonat unterbreitete Fette seinem Mandanten den Vergleichsvorschlag vom Gericht. Adorf winkte ab.
Steiner begründete seine Entscheidung damit, dass Adorf eine „extrem bekannte Persönlichkeit“ ist und auch redaktionell im Lexikon etwas über ihn steht. Damit ist es keine Werbung und presserechtlich unbedenklich. Torsten Huber