Christian Ulmen scheitert weitgehend mit Eilantrag gegen den "Spiegel"
Christian Ulmen (50) ist mit einem Eilantrag gegen den "Spiegel" vor dem Landgericht Hamburg weitgehend gescheitert. Wie die Gerichtspressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts am Freitag der Nachrichtenagentur spot on news auf Nachfrage mitteilte, wies die Pressekammer den Antrag des Schauspielers gegen den "Spiegel"-Verlag in vier von fünf Punkten zurück. Nur hinsichtlich einer einzelnen Passage gab das Gericht Ulmen recht. Der Beschluss erging am 7. Mai 2026 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Der "Spiegel" selbst berichtete als Erstes über die Entscheidung des Gerichts.
Hintergrund ist ein "Spiegel"-Artikel vom 20. März 2026 mit der Überschrift "Entblößt im Netz". Online erschien ein nahezu wortgleicher Beitrag unter der Überschrift "Strafanzeige gegen Christian Ulmen - 'Du hast mich virtuell vergewaltigt'". Darin ging es unter anderem um Vorwürfe seiner früheren Ehefrau Collien Fernandes (44), um Fake-Pornografie, digitale Gewalt sowie um Vorwürfe körperlicher und psychischer Gewalt. Ulmen wollte mehrere Passagen der Berichterstattung untersagen lassen.
Erfolg hatte Ulmen lediglich mit Blick auf eine Darstellung zu einem Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026. Der "Spiegel" darf die beanstandete Passage demnach nicht weiter verbreiten. Das Gericht sah darin den Eindruck erweckt, Ulmen sei von dem spanischen Gericht persönlich zum Erscheinen aufgefordert worden und habe dem nicht Folge geleistet. Der Verlag habe aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es eine solche an Ulmen gerichtete Aufforderung gegeben habe.
Auch aus E-Mails an den Anwalt darf der "Spiegel" zitieren
Alle weiteren angegriffenen Äußerungen bewertete die Pressekammer dagegen als zulässig. Nach Auffassung der Pressekammer wird der Verdacht, Ulmen habe selbst Deepfake-Videos hergestellt, in der angegriffenen Berichterstattung nicht erweckt. Der Verdacht, er habe fremde Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau zeigen, verbreitet, entstehe hingegen aus dem Kontext des Gesamtbeitrags. Dafür liege aber der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vor.
Auch die Berichterstattung über den Verdacht körperlicher Übergriffe beziehungsweise Körperverletzungen gegenüber Fernandes beanstandete das Gericht nicht. Gleiches gilt für den Vorwurf, Ulmen habe seine frühere Ehefrau im Januar 2023 auf Mallorca körperlich misshandelt oder gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert. Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien nach Ansicht der Pressekammer eingehalten worden.
Ebenfalls erfolglos blieb Ulmens Versuch, die Wiedergabe teilweiser wörtlicher Zitate aus einer E-Mail an seinen Verteidiger untersagen zu lassen. Auch soweit Ulmen darin mit der Formulierung zitiert werde, er habe "leider einen sexuellen Fetisch" entwickelt, falle dies nach Überzeugung der Kammer nicht in den absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre, sondern in die abwägungsfähige Geheimsphäre. Im Ergebnis würden die Rechte des Verlags überwiegen, unter anderem wegen des öffentlichen Interesses an dem Thema digitale Gewalt und möglichen Strafbarkeitslücken bei Deepfake-Inhalten.
Christian Ulmen kann Beschwerde einlegen
Das Gericht stellte zugleich klar, dass es sich um eine presserechtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt und nicht um eine strafrechtliche Entscheidung. Ulmen kann binnen zwei Wochen ab Zustellung sofortige Beschwerde einlegen. Soweit die einstweilige Verfügung erlassen wurde, kann der "Spiegel"-Verlag Widerspruch beim Landgericht Hamburg einlegen.
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