Polizeiaufgabengesetz Bayern: Popularklage gegen PAG bei Verfassungsgericht

Das Polizeiaufgabengesetz ist vom Bayerischen Landtag am Dienstag beschlossen worden. Jura-Studenten der LMU und weiterer bayerischer Unis haben sich bereits Anfang Mai an das Verfassungsgericht gewandt.
von  Interview: A. Seidl
Franziska Pongratz: Die 22-Jährige aus Cham studiert Jura in München. Die Klage ist ein Gemeinschaftsprojekt der LMU mit den Unis Würzburg und Erlangen.
Franziska Pongratz: Die 22-Jährige aus Cham studiert Jura in München. Die Klage ist ein Gemeinschaftsprojekt der LMU mit den Unis Würzburg und Erlangen.

München - Während die Opposition noch plant, den Rechtsweg gegen das vom Landtag beschlossene Polizeiaufgabengesetz zu beschreiten, haben Jura-Studenten der LMU schon eine Popularklage gegen das PAG beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Die AZ hat mit einer der Verfasserinnen gesprochen.

AZ: Frau Pongratz, was genau ist eine Popularklage?
Franziska Pongratz: Eine bayerische Spezialität. Bei einer Popularklage kann sich jeder in Bayern gegen ein Gesetz wehren, indem er Rechtsschutz vor dem Verfassungsgerichtshof in Bayern sucht. Man kann darlegen, wieso ein Gesetz verfassungswidrig ist. Man muss dafür aber nicht unmittelbar betroffen sein. Man muss also beispielsweise nicht eine Maßnahme nach dem neuen Polizeiaufgabengesetz erduldet haben.

Wieso ist das Gesetz Ihrer Meinung nach verfassungswidrig?
Das sind verschiedene Punkte. Zum problematischen Punkt, zur Erweiterung der Generalklausel: Da gibt es den neuen Begriff der „drohenden Gefahr“, der unserer Meinung nach gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Das finde ich problematisch, denn es ist ein Gebot des Rechtsstaates, dass alle Normen so formuliert sind, dass jeder Bürger verstehen kann, was darunter gemeint ist, und wann man dann davon betroffen ist. Problematisch ist es, wenn man gar nicht weiß, wann man davon betroffen sein kann. Das darf in einem Rechtsstaat meiner Meinung nach nicht sein.

Das heißt, die Begrifflichkeit, die verwendet wird, ist zu schwammig?
Ja. Das ist auch die Meinung vieler Sachverständiger.

Vielleicht können Sie bezüglich einiger Punkte für Klarheit sorgen. Es wird zum Beispiel kolportiert, dass die Polizei Menschen willkürlich drei Monate festhalten könnte.
Das ist tatsächlich eine falsche Aussage. Die Präventivhaft kann eben gerade nicht aufgrund der drohenden Gefahr angewendet werden. Das war mal so in einem Gesetzesentwurf vorgesehen. Die Regierung hat es aber zurückgenommen und neu formuliert. Was der Fall ist: Die Präventivhaft kann jeweils um drei Monate verlängert werden, vorher war sie auf 14 Tage beschränkt.

Franziska Pongratz: Die 22-Jährige aus Cham studiert Jura in München. Die Klage ist ein Gemeinschaftsprojekt der LMU mit den Unis Würzburg und Erlangen.
Franziska Pongratz: Die 22-Jährige aus Cham studiert Jura in München. Die Klage ist ein Gemeinschaftsprojekt der LMU mit den Unis Würzburg und Erlangen.
Franziska Pongratz: Die 22-Jährige aus Cham studiert Jura in München. Die Klage ist ein Gemeinschaftsprojekt der LMU mit den Unis Würzburg und Erlangen. Foto:privat

Es muss aber immer ein Richter vorhanden sein, der das anordnet, oder?
Aufgrund der drohenden Gefahr wird die Präventivhaft sowieso nicht möglich sein. Ansonsten stimmt dieser Hinweis auf den Richtervorbehalt. Wir haben aber eben das Problem gesehen, dass ein Richtervorbehalt immer ein Zeichen des rechtlichen Gehörs sein soll. Dass man die Chance haben soll, vor einem Richter vorzutragen, was die Tatsachen aus der eigenen Sicht sind. Und dann kann eben auch die Polizei die Tatsachen vortragen. Aber wenn jemand seit Monaten in Haft war, dann wird es für ihn vermutlich schwierig, zu vermitteln, dass er keine Gefahr mehr darstellt. Es ist meiner Meinung nach eine Frage der Gewaltenteilung, ob die Polizei das rechtliche Gehör soweit ersetzen kann. Das Problem liegt darin, dass sie allein die Tatbestände schafft, also sagen kann, was vorgefallen ist oder worin die Gefahrenlage besteht.

Damit die Polizei präventiv tätig werden kann, muss ein bedeutendes Rechtsgut betroffen sein, es muss etwa eine Gefahr für Leib und Leben bestehen...
Diese Wortwahl wurde im Gesetz getroffen. Allerdings sind diese bedeutenden Rechtsgüter nur teilweise und nicht abschließend aufgezählt. Leib und Leben anderer Menschen wäre ein solches bedeutendes Rechtsgut. Allerdings weiß man eben nicht, was noch darunter fallen kann, was dann wieder ein Problem der Bestimmtheit wäre.

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Die Klage liegt dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof jetzt schon vor.
Ja, wir haben sie am 3. Mai dort abgegeben.

Wie geht es nun weiter?
Tatsächlich weiß man nie genau, wann es bearbeitet wird. Wir rechnen mit einer sechsmonatigen Bearbeitungsfrist. Der nächste Schritt wäre jetzt, dass die Landesregierung eine Klageerwiderung schreibt.

Welche Chancen räumen Sie Ihrer Klage ein?
Wir gehen nicht unbedingt davon aus, dass der Verfassungsgerichtshof das Gesetz als verfassungswidrig erklärt, vor allem nicht in allen Punkten. Allerdings gehen wir schon davon aus, dass er Punkte an die Hand gibt, mit denen dann auch Richter und Polizisten arbeiten können, mit denen also die Frage beantwortet wird: Wann darf ich eingreifen und wann nicht?

Lesen Sie hier: "Die unterschätzte Gefahr" - AZ-Kommentar zu Söder und dem PAG

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