Nebenjobs gefährden die Rente
Viele Senioren freuen sich über einen Teilzeitjob. Wer nicht will, dass seine Bezüge gekürzt werden, muss aber die Zuverdienstgrenzen beachten. Erst ab 65 dürfen Rentner unbegrenzt verdienen.
MÜNCHEN Auch im Ruhestand arbeiten: Um ihr Einkommen aufzubessern, nehmen viele Senioren einen Job an. Wer neben seiner Rente Geld hinzuverdienen möchte, muss allerdings Zuverdienstgrenzen beachten, sonst wird die Rente gekürzt.
Wen betreffen die Zuverdienstgrenzen? Betroffen sind Bezieher einer vorgezogene Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente. Wer über 65 Jahre alt ist und reguläre Altersrente bezieht, hat keine Kürzungen zu befürchten. Er kann unbegrenzt hinzuverdienen. Auch Minijobber, die einen Nebenverdienst von weniger als 400 Euro monatlich haben, dürfen ihre volle Rente behalten.
Wie sehen die Zuverdienstgrenzen aus? Die persönliche Zuverdienstgrenze wird nach dem Einkommen berechnet, das der Rentner in den letzten drei Jahren vor seiner Rente verdient hat. Die genaue Grenze teilt die Rentenversicherung im Rentenbescheid mit. Sie kann aber auch erfragt werden.
Darf ich die Zuverdienstgrenze überschreiten? Die Grenzwerte dürfen zweimal im Jahr überschritten werden. Dann bleibt der doppelte Betrag abschlagsfrei. Das soll Weihnachts- oder Urlaubsgeld auffangen.
Was droht mir, wenn ich die Grenze überschreite? Wer neben seiner Rente zu viel verdient, muss mit Kürzungen rechnen. Im schlimmsten Fall wird die Rentenzahlung ganz eingestellt. Das hängt aber von dem Einkommen vor der Rente ab. Je höher das Einkommen, umso mehr dürfen Rentner hinzuverdienen, ohne Abschläge zu befürchten.
Ein Beispiel: Wer vorgezogene Altersrente bezieht und früher 2667 Euro im Monat verdiente, erhält bei einem Nebenverdienst von über 400 Euro nur noch zwei Drittel seiner Vollrente. Ab 996,45 Euro wird dem Ruhenständler nur die Hälfte der Rente ausgezahlt. Wenn der Ruheständler mehr als 1916,25 Euro zur Rente dazu verdient, muss er ganz auf seine Bezüge verzichten. Bei der Erwerbsminderungsrente sind die Zuverdienstgrenzen höher. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung bleiben für ihn sogar bis zu 1762,95 Euro abschlagsfrei.
Gelten bei der Hinterbliebenenrente andere Bestimmungen? Das (Netto-)Einkommen bleibt in diesem Fall nur bis zu pauschalierten Freibeträgen anrechnungsfrei. Der Teil des Einkommens, der über dem Freibetrag liegt, wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. gb
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