Mehr Geld für Trennungskinder

Die zum Jahresbeginn in Kraft tretende neue Düsseldorfer Tabelle sieht mehr Unterhalt für Trennungskinder vor. Das hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht mitgeteilt. Die Tabelle dient seit Jahrzehnten als bundesweit anerkannte Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhalts.
Der Mindestbedarf minderjähriger Kinder erhöht sich demnach in allen drei Altersstufen um jeweils vier Euro. Damit beträgt er ab dem 1. Januar 2026 für Kinder bis fünf Jahren 486 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahren 558 Euro und für Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren 653 Euro. Dies gilt für die erste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 Euro netto.
Entsprechend steigen auch die Bedarfssätze der weiteren Einkommensgruppen. Für volljährige Kinder sind mindestens 698 Euro (statt bisher 693 Euro) zu zahlen.
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 990 Euro gegenüber 2025 unverändert. Unverändert bleiben laut Gericht auch die Selbstbehalte, also die Beträge, die Unterhaltspflichtigen trotz des Unterhalts für ihren eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollen.
Konkreter Elternunterhalt
Neu ist hingegen eine konkrete Bezifferung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt. Dieser liegt künftig bei mindestens 2.650 Euro für erwachsene Kinder, die für ihre Eltern Unterhalt leisten sollen, etwa, weil diese pflegebedürftig werden. Für mit ihnen zusammenlebende Ehepartner wird ein Mindestbetrag von 2.120 Euro angesetzt.
Grundlage dieser Festlegung sei ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2024, wonach Unterhaltspflichtigen gegenüber ihren Eltern etwa 70 Prozent des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens zu belassen sei.
Was Großeltern behalten dürfen
Erstmals enthält die Tabelle auch Vorgaben zum angemessenen Selbstbehalt beim Enkelunterhalt. Enkelunterhalt muss geleistet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, den Unterhaltsverpflichtungen für ihre Kinder nachzukommen.
Großeltern können demnach denselben Mindestbetrag wie beim Elternunterhalt geltend machen: 2.650 Euro für die Unterhaltspflichtigen und 2.120 Euro für die Ehepartner.
Anders als beim Elternunterhalt bleibt das darüber hinausgehende Einkommen in diesen Fällen jedoch nur zur Hälfte anrechnungsfrei. Zur Begründung verweist das Gericht auch in diesem Punkt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Die Düsseldorfer Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages erarbeitet.