Kirche bewilligte bisher 93 Millionen für Missbrauchsopfer

Die katholische Kirche zahlt Missbrauchsopfern seit einigen Jahren sogenannte Anerkennungsleistungen. Wie aus jetzt veröffentlichten Daten hervorgeht, sind dies zum Teil durchaus erhebliche Summen.
dpa |
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Menschen, die etwa von katholischen Priestern sexuell missbraucht wurden, können bei der Kirche Zahlungen beantragen. (Symbolbild)
Menschen, die etwa von katholischen Priestern sexuell missbraucht wurden, können bei der Kirche Zahlungen beantragen. (Symbolbild) © Jens Büttner/dpa
Bonn

Eine von der katholischen Kirche in Deutschland eingerichtete Kommission hat seit ihrer Gründung vor fünf Jahren mehr als 93 Millionen Euro für Opfer von sexuellem Missbrauch bewilligt. In 16 Fällen wurden im vergangenen Jahr Anerkennungsleistungen in Höhe von mehr als 250.000 Euro zugesprochen. Seit dem Jahr 2021 gab es insgesamt 47 Fälle, in denen mehr als eine Viertelmillion gezahlt wurde.

In zwei Fällen hätten Orden die erforderliche Zustimmung für Zahlungen von mehr als 50.000 Euro erstmals nicht erteilt, teilte die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) in ihrem Tätigkeitsbericht für 2025 mit.

Betroffene müssen keine Beweise vorlegen

Menschen, die etwa von katholischen Priestern sexuell missbraucht wurden, können bei der Kirche Zahlungen beantragen. Die Kirche bezeichnet sie als Anerkennungsleistungen. Über die Höhe entscheidet die in Bonn ansässige UKA. Betroffene müssen keine Beweise dafür vorlegen, dass sie tatsächlich missbraucht worden sind. Es genügt, wenn ihre Schilderung plausibel ist. 

Diese freiwilligen Leistungen der Kirche haben nichts zu tun mit Gerichtsverfahren - der Rechtsweg steht unabhängig davon jedem Betroffenen offen. Im Jahr 2023 hatte das Landgericht Köln das Erzbistum Köln zum Beispiel zu 300.000 Euro Schmerzensgeld für einen ehemaligen Messdiener verurteilt. 

Mitunter wird kritisiert, dass die freiwilligen Zahlungen der Kirche zu niedrig seien. Die UKA-Vorsitzende Margarete Reske wies im Tätigkeitsbericht jedoch darauf hin, dass seit der Kölner Landgerichtsentscheidung keine vergleichbaren Urteile ergangen seien. Die Rechtsprechung diene der UKA durchaus als Orientierungsmaßstab bei der Bemessung.

Hinweis: Diese Meldung ist Teil eines automatisierten Angebots der nach strengen journalistischen Regeln arbeitenden Deutschen Presse-Agentur (dpa). Sie wird von der AZ-Onlineredaktion nicht bearbeitet oder geprüft. Fragen und Hinweise bitte an feedback@az-muenchen.de

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