Verfahren um Sanitäter wird zurück an LSG überwiesen

Der Kläger hatte die PTBS, die nach einem traumatischen Erlebnis auftreten und unter anderem mit Angstzuständen und körperlichen Beschwerden einhergehen kann, als Folge seiner Einsätze anerkennen lassen wollen. Gegenüber der Unfallversicherung machte der Mann aus Baden-Württemberg geltend, dass er viele traumatisierende Erlebnisse im Rettungsdienst gehabt habe. Dazu zählte unter anderem ein Einsatz beim Amoklauf an einer Realschule in Winnenden bei Stuttgart im Jahr 2009 mit 15 Todesopfern.
Die beklagte Unfallversicherung lehnt die Anerkennung der PTBS als oder wie eine Berufskrankheit ab. Es lägen keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse für ein deutlich erhöhtes Risiko bei Rettungssanitätern für die Entwicklung einer solchen psychischen Störung vor. Die Vorinstanzen waren dieser Argumentation gefolgt. Zuletzt hatte das LSG die Klage 2019 abgewiesen.
Das BSG hob diese Entscheidung nun auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Die von den Stuttgarter Richtern festgestellten Tatsachen reichten für eine abschließende Entscheidung nicht aus, begründete der 2. Senat das Urteil. Generell sei die PTBS eine Erkrankung, die wegen der besonderen Einwirkungen, denen Rettungssanitäter gegenüber der übrigen Bevölkerung ausgesetzt seien, als Berufskrankheit bei dieser Personengruppe anzuerkennen sei, erklärte die Vorsitzende Richterin. Das habe unter anderem ein Sachverständiger bestätigt, den das BSG erstmals in seiner Geschichte eingesetzt hatte.
Im Einzelfall des Klägers mangele es aber an der Feststellung des LSG, ob der Mann an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und ob die Erkrankung durch seine Tätigkeit als Rettungssanitäter bedingt sei. Das muss das Landessozialgericht nun klären.