Rauchen am Wohnungs-Balkon? Fall vor Gericht

Ein Gericht  muss entscheiden, ob am Balkon geraucht werden darf. Aber auch viele andere Tätigkeiten sind dort umstritten – wie zum Beispiel Grillen oder Feiern.
von  Michael Heinrich

Ein Gericht  muss entscheiden, ob am Balkon geraucht werden darf. Aber auch viele andere Tätigkeiten sind dort umstritten – wie zum Beispiel Grillen oder Feiern.

München  Es ist eine neue Runde im Kampf der Nichtraucher gegen Raucher. Im brandenburgischen Rathenow steht ein Ehepaar vor Gericht. Sie rauchen auf ihrem Balkon regelmäßig und dadurch fühlen sich ihre Nachbarn belästigt. Weil eine gütliche Einigung scheiterte, müssen sich die Richter mit dem ungewöhnlichen Fall befassen.

Die Kläger gaben an, die Raucher schon mehrmals aufgefordert zu haben, nur innerhalb der Wohnung oder ganz außerhalb des Hauses zu rauchen. Vom Gericht verlangen sie jetzt, den Nachbarn künftig das Rauchen auf dem Balkon „zwischen 7 und 8, 10 und 11, 13 bis 15, 17 bis 19 sowie 20 bis 23 Uhr zu untersagen. Um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, hatten die Nichtraucher den Zigarettenkonsum des Ehepaars im Erdgeschoss genau dokumentiert.Doch die geben an, abwechselnd täglich nur zehn bis zwölf Zigaretten zu paffen. Die Entscheidung des Gerichts wird frühestens am 6. September erwartet – das Urteil könnte aber Signalwirkung haben.

Denn bisher gilt ein Urteil des Amtsgerichts Bonn als richtungsweisend. Das hatte die Klagen von Mietern abgewiesen, die sich durch die Rauchschwaden des darunter liegenden Balkons belästigt fühlten. Das Urteil stammt allerdings aus dem Jahr 1999. Damals sei, so die Richter, das Rauchen gesellschaftlich akzeptiert gewesen. Das Rauchen auf dem Balkon, also praktisch im Freien, bewege sich im Rahmen der von der Verfassung zugestandenen Freiräume. Aber das war vor 14 Jahren und seither ist die „gesellschaftliche Akzeptanz“ gegenüber dem Rauchen ganz erheblich zurückgegangen.

Aber auch um andere Beschäftigungen auf dem Balkon gibt es immer wieder Streit. Juristisch zählt der Balkon zur vermieteten Wohnung. Das bedeutet nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes, dass Mieter Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme ganz nach ihrem Geschmack auf dem Balkon aufstellen können.

Was ist auf dem Balkon erlaubt? Der AZ-Check:

Grillen

Da scheiden sich die Geister. Sicher ist, dass dies auf dem Balkon nicht erlaubt ist, wenn’s ausdrücklich im Mietvertrag verboten ist. Ist dies nicht der Fall, geht es um die Frage, wie oft gebrutzelt werden darf – da sind sich die Gerichte nicht ganz einig. Das Bayerische Oberlandesgericht hält fünfmal Grillen im Jahr für zumutbar, während das Landgericht Stuttgart eine Grilldauer von etwa sechs Stunden – das entspricht etwa drei Grillvergnügen pro Jahr – für angemessen hält. Wenn es nach dem Amtsgericht Bonn geht, müssen die Nachbarn zudem 48 Stunden vorher informiert werden.

Feiern:

Das dürfen Sie auf dem Balkon, ebenso wie sonnen, essen, trinken, Freunde und Bekannte einladen. Allerdings gilt dort ab 22 Uhr Nachtruhe.

Gärtnern:
Erlaubt ist die Bepflanzung des Balkons, ebenso wie die Anbringung von Blumenkästen egal, ob außen am Geländer oder innen. Die Kästen müssen so befestigt sein, dass sie auch bei Sturm nicht herabfallen.

 

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