Kuriose Urteile: Wann der Hahn still sein muss – und warum Glatzköpfe bessere Mieter sind
Beim Mietrecht geht es oft bitterernst zu, aber manchmal müssen selbst die Richter schmunzeln. Eine Auswahl der kuriosesten Urteile hat die „Mieterzeitung“ gesammelt:
Hahn in der Wohnung:
Hähne
darf man als Haustiere halten – aber nur, wenn sie ihren Schnabel halten können. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass das Federvieh nichts in der Wohnung verloren hat, wenn es die Nachtruhe stört.
Hundegebell:
Dasselbe Gericht hat auch einen anderen tierischen Fall verhandelt – und ist der Frage nachgegangen, wie oft
Hunde
bellen dürfen. Die Entscheidung: Bellen von 30 Minuten oder ein ununterbrochenes Dauergebell von mehr als zehn Minuten ist eine unzumutbare Störung – und die darf nicht in der Mittags- und Nachtruhe erfolgen.
Ameisen-Invasion:
27
Ameisen
in einem halben Jahr – er hatte genau protokolliert – waren einem Mieter zu viel. Er wollte vor dem Amtsgericht Köln eine Mietminderung durchsetzen, da er glaubte, die 27 wären erst der Anfang und eine Invasion stünde erst bevor. Das Gericht sah das anders: Kein Mangel.
Stehpinkler:
Unterschiedlich stehen Gerichte
Stehpinklern
gegenüber. Das Amtsgericht Wuppertal lehnte eine Klage eines Mieters ab, der sich über die Toilettengeräusche seines Nachbarn aufregte. Das Landgericht Berlin hingegen sah durchaus eine Belästigung durch „Urinstrahlgeräusche“ des Nachbarn: Zehn Prozent Mietminderung.
Haare im Abfluss:
Haare setzen Abflüssen zu. Trotzdem müssen Mieter nicht den Siphon des Badewannenabflusses regelmäßig reinigen, urteilte das Amtsgericht Spandau. Eine Vermieterzeitschrift rief kurz darauf ihre Mitglieder auf: „Vermietet nur noch an
Glatzköpfe
!“
Essensgeruch:
Weil er sich durch den
Sauerkrautgeruch
aus Nachbars Küche belästigt fühlte, klagte ein Mieter beim Landgericht Traunstein. Die Richter ließen sich im Gerichtssaal einen Topf Sauerkraut kochen – und stellten fest: Gar nicht so schlimm! Gewöhnliche Essensgerüche seien eine unwesentliche Beeinträchtigung – Klage abgelehnt.