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Auf der Weihnachtsfeier lauern viele Fallen - nicht nur im Alkohol: Arbeitsrechtler raten, welche Fehler Sie vermeiden sollten.
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Vorsicht vor zuviel Alkohol!  Wenn die Zunge gelöst ist, kann es gefährlich werden.
dpa Vorsicht vor zuviel Alkohol! Wenn die Zunge gelöst ist, kann es gefährlich werden.

Auf der Weihnachtsfeier lauern viele Fallen - nicht nur im Alkohol: Arbeitsrechtler raten, welche Fehler Sie vermeiden sollten.

Die Beleidigungsfalle

Seien Sie vorsichtig, wenn der Alkohol Ihnen die Zunge löst. Wer andere auf der Weihnachtsfeier beleidigt, lebt gefährlich. „Für eine Beleidigung ist eine Abmahnung allemal drin“, sagt ein Münchner Anwalt. Je grober die Beschimpfung, desto größer wird das Risiko für eine Kündigung.

Rechtlich macht es dabei keinen Unterschied, ob man betrunken oder nüchtern ist. Auch nicht, ob man den Chef oder einen Azubi dumm anmacht. Bei „Wichser“ oder „Arschloch“ ist eine fristlose Entlassung gerechtfertigt, hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden. Dasselbe gilt, wenn man seinen Chef „Betrüger, Gauner und Halsabschneider“ nennt, entschied das Bundesarbeitsgericht. Buh-Rufe bei der Rede des Chefs reichen für eine Kündigung aber noch nicht aus.

Die Watschn-Falle

Alarmstufe Rot gilt, wenn Sie sich im Streit zu Handgreiflichkeiten hinreißen lassen. „Da wird’s richtig eng“, sagen Arbeitsrechtler. Ähnlich wie bei groben Beleidigungen sei man da im Bereich des Strafrechts – und damit sehr nah am Rauswurf.

Die Sex-Falle

Wenn Ihnen die Kollegin oder der Kollege zu fortgeschrittener Stunde noch so attraktiv erscheinen mag: Lassen Sie die Finger von ihm oder ihr. „Anfassen ist in jedem Fall tabu“, meint Arbeitsrechtsexperte Nils Bronhofer. Die Grenze zur sexuellen Belästigung ist schnell überschritten. Als Faustregel gelte: „Was in der Disco zu einer Ohrfeige führt, kann bei der Weihnachtsfeier harte Konsequenzen nach sich ziehen.“

Knutschen und fummeln im gegenseitigen Einverständnis ist arbeitsrechtlich nicht bedenklich. Allerdings: Oft bestreitet ein Beteiligter am nächsten Tag die Einvernehmlichkeit. Dann wird’s für den anderen wieder eng.

Die Plapper-Falle

Bei der Weihnachtsfeier ständig über den Betrieb zu reden, langweilt viele Kollegen nicht nur. Es kann auch gefährlich sein. Wer munter über Betriebsinterna oder Vertragsinhalte plaudert, riskiert den Rauswurf. „Das gilt vor allem für Beschäftigte, die in Top-Secret-Bereichen arbeiten und auch intern zur Verschwiegenheit verpflichtet sind“, meint ein Experte. Auch hier gilt also: Schweigen ist Gold.

Die Führerschein-Falle

Wer nach der Feier betrunken mit dem Auto nach Hause fährt, lässt sich arbeitsrechtlich zwar nichts zu Schulden kommen. Oft jedoch ist die Fahrerlaubnis Voraussetzung dafür, dass man seinem Job nachgehen kann, meint Anwalt Bronhofer. „Führerscheinverlust kann bei Kraft- oder Taxifahrern zur Kündigung führen.“ Also: Lieber den Bus oder die Tram nehmen. Oder Fahrgemeinschaften bilden.

Die Arroganz-Falle

Wer all die vorgenannten Fallgruben meiden und besonders schlau sein will, läuft in die schlimmste Falle. Die führt zwar nicht zur Kündigung und auch nicht zu Abmahnung. Aber: Wer nicht zu Weihnachtsfeier geht, nach dem Motto: „Solcher Kinderkram ist nichts für mich“, der geht in die Arroganz-Falle. Das kommt weder bei den Kollegen noch bei den Chefs gut an.

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