Gericht: Verbot von Erotik-Instagram-Angebot unzulässig

Für Kinder und Jugendliche gilt ein besonderer Schutz. Das wirkt sich auf Veröffentlichungen in den Medien aus. Doch wie weit sollen Verbote gehen? Was muss dabei beachtet werden?
dpa |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg darf nach einem Urteil das Instagram-Angebot einer Erotikdarstellerin aus Jugendschutz-Gründen nicht komplett verbieten. (Symbolfoto)
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg darf nach einem Urteil das Instagram-Angebot einer Erotikdarstellerin aus Jugendschutz-Gründen nicht komplett verbieten. (Symbolfoto) © Paul Zinken/dpa
Berlin

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg darf nach einem Urteil das Instagram-Angebot einer Erotikdarstellerin aus Jugendschutz-Gründen nicht komplett verbieten. Die Aufsichtsbehörde muss ihre Maßnahmen vielmehr auf die Teile des Angebots beschränken, die tatsächlich die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können, wie das Verwaltungsgericht Berlin entschied. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

Damit war die Klage einer Erotikdarstellerin im Wesentlichen erfolgreich, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte. Die Frau veröffentlicht demnach Beiträge auf Instagram und hat mehr als 100.000 Follower. 

Nach den Angaben beanstandete die Medienanstalt im November 2022 gesamte Instagram-Angebot der Klägerin und untersagte ihr dessen weitere Verbreitung. Die Frau stelle sich betont sexualisiert dar, hieß es laut Gericht zur Begründung. Die Inhalte vermittelten ein einseitiges Bild von Sexualität und darauf fokussierten Geschlechterrollen. Das könne Kinder und Jugendliche verstören und verunsichern.

Die Erotikdarstellerin akzeptierte das Verbot nicht und zog vor Gericht - mit Erfolg. Zwar sind laut Urteil auch aus Sicht der Richter große Teile der Darstellungen auf Instagram für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend. Deswegen das komplette Angebot der Frau zu verbieten, sei jedoch unverhältnismäßig.

Hinweis: Diese Meldung ist Teil eines automatisierten Angebots der nach strengen journalistischen Regeln arbeitenden Deutschen Presse-Agentur (dpa). Sie wird von der AZ-Onlineredaktion nicht bearbeitet oder geprüft. Fragen und Hinweise bitte an feedback@az-muenchen.de

  • Themen:
Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
Teilen
lädt ... nicht eingeloggt
 
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.