Behandlung, Transport und mehr: Diese Rechte hat man im Rettungsfall

Ein Notfall kann jederzeit passieren - doch welche Rechte haben Patientinnen und Patienten, wenn Rettungsdienst oder Krankenwagen gerufen werden?
(ncz/spot) |
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Ein Notfall kann jederzeit passieren.
Ein Notfall kann jederzeit passieren. © filmfoto/iStock via Getty Images

Ob Unfall, plötzliche Erkrankung oder akute Verschlechterung des Gesundheitszustands: Ein Notfall ist immer eine Ausnahmesituation. Wenn der Rettungsdienst gerufen wird, stellt sich für viele Betroffene und Angehörige die Frage: Welche Rechte habe ich eigentlich als Patientin oder Patient? Die wichtigsten Punkte im Überblick.

Anspruch auf schnelle Hilfe

Jede Person, die den Notruf 112 wählt, hat grundsätzlich Anspruch auf ein geeignetes Rettungsmittel. Die Leitstelle entscheidet dabei vorab, ob ein Rettungswagen oder ein Krankenwagen geschickt wird und ob ein Notarzt erforderlich ist. Vor Ort entscheidet das Team des Rettungswagens oder der Notarzt über die Notwendigkeit eines Krankenhausaufenthalts. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Transport ins Krankenhaus besteht nur, wenn dieser medizinisch begründet ist.

Wahl des Krankenhauses

Patientinnen und Patienten können Wünsche äußern, in welches Krankenhaus sie transportiert werden möchten. Allerdings besteht kein gesetzlicher Anspruch auf ein bestimmtes Wunschkrankenhaus. Das Team vor Ort wägt ab, welches Krankenhaus grundsätzlich Aufnahmekapazitäten hat und ob es die entsprechende Fachabteilung für die Behandlung vorhält.

Vorrang hat die schnellstmögliche, passende Versorgung. Bei bestimmten Erkrankungen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall wird gezielt ein spezialisiertes Zentrum angefahren.

Begleitperson im Rettungswagen

In der Regel dürfen Begleitpersonen mit ins Rettungsmittel. Besonders bei Kindern, Menschen ohne Deutschkenntnisse oder unter gesetzlicher Betreuung kann eine Begleitperson wertvoll sein. Bei ansteckenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen wird eine Begleitung jedoch meist verweigert.

Recht auf Aufklärung und Selbstbestimmung

Patientinnen und Patienten haben das Recht, über geplante Maßnahmen aufgeklärt zu werden und können in eine Behandlung einwilligen oder diese ablehnen. Auch bei lebenserhaltenden Maßnahmen muss eine intensive Aufklärung erfolgen, damit jede Person ihr Recht auf Selbstbestimmung ausüben kann.

Wenn ein Patient bei Bewusstsein ist, hat sein Wille Vorrang - beispielsweise kann eine Behandlung abgelehnt werden. Liegt eine Patientenverfügung vor, ist diese zu berücksichtigen.

Kosten und Versicherung

Die Kosten für Rettungseinsätze übernehmen in akuten Notfällen in der Regel die Krankenkassen. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte. Wird jedoch ein Rettungswagen ohne medizinische Notwendigkeit gerufen, können Kosten privat in Rechnung gestellt werden.

Hinweis: Diese Meldung ist Teil eines automatisierten Angebots der nach strengen journalistischen Regeln arbeitenden Agentur spot on news. Sie wird von der AZ-Onlineredaktion nicht bearbeitet oder geprüft. Fragen und Hinweise bitte an info@spot-on-news.de

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