Wird die Abschlepp-Abzocke bald geklärt?

Erneut beschäftigen die Machenschaften der Parkräume KG die Justiz – in der Berufung geht es darum, ob 184,50 Euro Kosten für eine Parkkralle angemessen sind. Es wird ein Grundsatzurteil angestrebt.
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Erneut beschäftigen die Machenschaften der Parkräume KG die Justiz – in der Berufung geht es darum, ob 184,50 Euro Kosten für eine Parkkralle angemessen sind. Es wird ein Grundsatzurteil angestrebt.

MÜNCHEN „Er stand neben mir, sah zu, wie ich den Schwerbehinderten in den Wagen hob und grinste breit.“ Walter B. (71) packt immer noch die Wut, wenn er an den 17. Oktober 2008 denkt. Der Mietwagen-Chauffeur hatte am Klinikum Bogenhausen im absoluten Halteverbot geparkt, um einen Patienten abzuholen. Ein Mitarbeiter von Parkräume KG hatte in den etwa zwanzig Minuten, die der Chauffeur brauchte, um den Patienten abzuholen, den Wagen mit einer Parkkralle versehen.

Als der Behinderte im Wagen war, präsentierte ihm der grinsende Mann die Rechnung: 184,50 Euro. Zusammengesetzt unter anderem aus Verwaltungskosten und Fahrtkostenpauschale. Walter B. zahlte zähneknirschend – und klagte auf Rückzahlung.

In erster Instanz wurde die Abschlepp-Firma zur teilweisen Rückzahlung von 130,90 Euro verurteilt. Allein die Leerfahrt schien dem Amtsgericht eine angemessene Forderung zu sein.

Parkräume-Rechtsanwalt Martin Goering legte Berufung ein. Er will grundsätzlich geklärt wissen, was an Kosten erlaubt ist und was nicht. „Dadurch dass etwa 20 Prozent der Urteile gegen die Parkräume KG ausfallen, werden Betroffene angestachelt, Klage einzureichen.“ Ein Grundsatzurteil könnte das verhindern.

Die Zahl von nur 20 Prozent negativer Urteile gegen Parkräume hält Kläger-Anwältin Anna Kastner für stark untertrieben. „Es sind eher knapp 50 Prozent“, glaubt sie. Aber auch sie hat Interesse an einer grundsätzlichen Klärung.

Richter Frank Tholl machte klar, dass es wohl an der Parkräume KG ist, zu beweisen, dass ihr aufgrund des Schadenfalls Kosten entstanden sind. Pauschalisierte Verwaltungskosten rückte Tholl in die Nähe von Videokameras und Ladendetektiven. Das seien Vorbeugungsmaßnahmen, die man nicht dem Abgeschleppten in Rechnung stellen könne. Das Gericht trennt da zwischen unberechtigten Kosten, die vor dem Schadensfall eingetreten sind und berechtigten Kosten, die nach dem Schadensfall eingetreten sind.

Tholl will auf dem Büroweg weiter verhandeln. Wie das Urteil ausfallen wird, ließ er offen. Der Möglichkeit, Revision einzulegen und damit eine höhere Instanz grundsätzlich urteilen zu lassen, steht er offen gegenüber. John Schneider

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