Waschbecken-Malheur im Urlaub: Veranstalter haftet nicht
München Typischer Fall von „dumm gelaufen“: Erst fällt ihm im Hotel das Waschbecken auf den Fuß – dann verliert der Mann auch noch seine Klage gegen den Reiseveranstalter. Der Fall: Ein Mann aus Hannover hatte bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Fuerteventura gebucht. Kostenpunkt: 1158 Euro.
Bereits am zweiten Tag des Spanien-Urlaubs passiert das Malheur: Das Waschbecken löst sich im Bad seines Hotelstudios aus der Halterung und zerbricht am Boden. Zu allem Unglück fällt das Becken auch noch direkt auf den rechten Fuß des Klägers.
Das Resultat: der Mann trägt eine Prellung am Fußrücken, ein ausgeprägtes Hämatom an der Fußsohle und am Fußrücken sowie anhaltende Schmerzen davon. Seinen Urlaub kann er danach jedenfalls nicht mehr genießen – und schon gar keinen Sport mehr treiben.
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Der Mann wollte deshalb zumindest teilweise sein Geld wiederhaben. Doch das Gericht wies seine Klage ab. Warum? Der Reiseveranstalter haftet nicht, wenn ein ursprünglich ordnungsgemäß angebrachtes Waschbecken aus der Wand bricht und dies nicht vorhersehbar war, urteilte das Münchner Amtsgericht.
Das Waschbecken sei nach den örtlichen und damit allein maßgeblichen Vorschriften ordnungsgemäß eingebaut worden und ohne vorherige Anzeichen heruntergefallen. Stichprobenartige Kontrollen müssen zwar in regelmäßigen Abständen vorgenommen und offensichtliche Mängel behoben werden, erklärte der Richter. Das gelte aber nicht für versteckte Mängel, mit denen man normalerweise nicht rechnen kann. Dazu gehöre auch ein wegbrechendes Waschbecken.
Das Gericht kam zur Überzeugung, dass eine Lockerung der Befestigung des Waschbeckens bei Sichtkontrollen durch Kontrolleure des Veranstalters nicht erkennbar gewesen sei. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht von Hotel und Reiseveranstalter dürften nicht überspannt werden.
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