Verwaltungsgericht München: Affenpocken-Quarantäne ist rechtmäßig

Ein Affenpocken-Patient ist mit einem Eilantrag vor Gericht gegen die Quarantäneanordnung vorgegangen. Recht bekommen hat er allerdings nicht.
| AZ/dpa
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Das Gesundheitsamt ordnete eine Quarantäne von 21 Tagen an. (Symbolbild)
Das Gesundheitsamt ordnete eine Quarantäne von 21 Tagen an. (Symbolbild) © Marijan Murat/dpa

München - Die Quarantäne eines an Affenpocken erkrankten Patienten ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München wohl rechtmäßig. Eine Infektion setze keinen sexuellen Kontakt voraus, sondern könne auch durch Kontakt mit kontaminierten Gegenständen geschehen, befand das Gericht in einem Eilbeschluss, der am Donnerstag veröffentlicht wurde. Trotz der starken Belastung durch eine häusliche Absonderung überwiege der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.

Gericht weist Eilantrag zurück

Das Gericht wies mit seinem Beschluss (Aktenzeichen: M 26b S 22.3317) den Eilantrag eines Mannes zurück, mit dem sich dieser gegen die vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne zur Wehr setzen wollte. Demnach darf er seine Wohnung währenddessen ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen. Den Zeitraum von 21 Tagen beanstandete die Kammer nicht. Die bereits am Mittwoch getroffene Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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Der Kläger hatte damit argumentiert, dass sich eine Infektion mit Affenpocken nur bei gleichgeschlechtlichem Geschlechtsverkehr unter Männern übertrage. Dem folgte das Gericht nicht. Die Erkrankung sei weder auf Männer beschränkt, noch setze sie einen sexuellen Kontakt voraus.

Die Kammer bezog sich dabei auch auf die Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI), das insbesondere bei Neugeborenen, Kindern, Schwangeren, alten Menschen und Immungeschwächten das Risiko für einen schweren Verlauf bestehe.

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