Vater stirbt bei Skiunfall: Prozess

46-Jähriger bricht sich im Spitzingseegebiet nach einem Sturz das Genick. Die Familie klagt: Der Betreiber habe gegen seine Pistensicherungspflicht verstoßen.
von  John Schneider
Eines der beliebtesten Ausflugsziele für die Münchner Ski-Fans: Das Spitzingsee-Skigebiet.
Eines der beliebtesten Ausflugsziele für die Münchner Ski-Fans: Das Spitzingsee-Skigebiet. © Rudolf Huber

46-Jähriger bricht sich im Spitzingseegebiet nach einem Sturz das Genick. Die Familie klagt: Der Betreiber habe gegen seine Pistensicherungspflicht verstoßen. Und bekommt teilweise Recht

MÜNCHEN/SPITZINGSEE Rüdiger B. (†46) war ein erfahrener und exzellenter Skifahrer. Das Skigebiet Spitzingsee kannte der Münchner Unternehmer gut. Und doch machte er beim Skiausflug mit seinen beiden Buben (10, 14) einen tödlichen Fehler. Bei der Suttenabfahrt kam er auf einer Eisschanze aus dem Gleichgewicht und stürzte auf den Hinterkopf.

Dramatische Momente: Sofort waren Helfer vor Ort, versorgten den Mann, der sich das Genick gebrochen hatte und brachten die Buben ins Tal. Dort wurde den Kindern kurz darauf gesagt, dass ihr Vater nicht mehr zu retten und noch an der Unglücksstelle gestorben war.

Der tödliche Unfall geschah am 26.Februar 2006. Die Familie des Unfallopfers verklagte den Pistenbetreiber auf Unterhaltszahlungen für die Frau und die beiden Halbwaisen (Streitwert 220000 Euro). Die Alpenbahnen hätten gegen ihre Pistensicherungspflicht verstoßen.

Trägt das Opfer eine Mitschuld? Das Münchner Landgericht urteilte in der ersten Instanz, dass es an einem Hinweis auf die nicht präparierte Piste gefehlt habe und die Pistenbetreiber daher eine Teilschuld treffe. Dass aber andererseits dem ortskundigen Verstorbenen wohl bewusst war, dass er sich abseits der eigentlichen Hauptpiste bewegte. Daher trage er eine große Mitschuld, die vom Gericht auf 75 Prozent festgesetzt wurde. Die beklagten Pistenbetreiber akzeptierten das Urteil, die Familie des Opfers nicht.

Gestern kam es zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Der OLG-Senat unter dem Vorsitz von Maria Vavra hörte sich noch einmal die beiden Ski-Polizisten an, die kurz nach dem Unglück am Unfallort eintrafen. Sie beschrieben die Piste an der Unglücksstelle in unmittelbarer Nähe des Skilifts gestern als „platt“. Ein Skifahrer hätte ihrer Meinung nach durchaus denken können, dass dieser Teil der Abfahrt zur präparierten Hauptpiste der Suttenabfahrt gehören könnte.

Das Gericht schlug daraufhin einen 50:50-Vergleich vor, den Kläger-Anwalt Günther Werner aber zunächst ablehnte. Er könne sich allenfalls vorstellen, dass die Familie eine Mitschuld von einem Drittel akzeptiere. Ein endgültiges Urteil wurde noch nicht gesprochen. Der OLG-Senat will noch einen Bergwachtler anhören, der als einer der ersten an der Unglücksstelle eintraf. jot

 

 

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