Urteil: Versuchter Uhrenschmuggel endete teuer

Zwölf gefälschte Uhren namhafter Hersteller wurden vom Münchner Zoll am Flughafen sichergestellt. Nun wurde das Urteil gesprochen.
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München - Auf seiner Route von Indonesien nach Amsterdam legte ein niederländischer Staatsbürger am Münchner Flughafen einen Zwischenstopp ein. Als er hier von den Zöllnern kontrolliert wurde, wurden diese sofort fündig: Der 21-jährige Mann trug zwölf nachgeahmte Armbanduhren verschiedener, angesehener Hersteller bei sich.

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Auf die Frage, was er damit vorhabe, verstrickte er sich zunächst in Widersprüche. Der Niederländer räumte letztendlich jedoch ein, dass er die gefälschten Uhren in seinem Uhrengeschäft verkaufen wolle. Daraufhin wurde gegen den 21-jährigen Mann Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung und Verstoßes gegen das Markengesetz gestellt und die Waren zunächst sichergestellt.

„Grundsätzlich ist es im Reiseverkehr nicht verboten Fälschungen aus dem Urlaub mitzunehmen – solange es für den Eigengebrauch ist. Doch haben die Kollegen den Verdacht, dass es sich um Fälschungen handelt, die verkauft werden sollen, hört der Spaß auf und es kann für den Reisenden sehr teuer werden.“, so Marie Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamts München.

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Dass ein Verstoß gegen das Markengesetz sich tatsächlich nicht lohnt, wurde durch das vom Amtsgericht Erding gesprochene Urteil bestätigt: Gegen den Niederländer wurde nun eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 130,00 Euro verhängt, insgesamt also 19.500 Euro. Die gefälschten Uhren wurden vernichtet.

 

Zusatzinformation des Hauptzollamt München

 

Im Reiseverkehr ist das Mitbringen von Markenfälschungen zum eigenen Bedarf erlaubt: Bei Waren im persönlichen Gepäck des Reisenden, ohne kommerziellen Charakter, schreitet die Zollbehörde nicht ein. Ergeben sich jedoch im Hinblick auf die Art und Menge der nachgeahmten oder gefälschten Ware, die Person des Beteiligten oder aufgrund sonstiger Umstände Anhaltspunkte für ein gewerbliches Handeln, greift diese Ausnahme nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die für die Einfuhrabgabenbefreiung geltenden Mengen- und Wertgrenzen eingehalten wurden.

Ab einem Warenwert von insgesamt 300 Euro (bei Flug- und Seereisen 430 Euro, für Jugendliche unter 15 Jahren 175 Euro) sind die mitgebrachten Waren beim Zoll anzumelden und zu versteuern. Entscheidend ist der tatsächlich gezahlte Preis im Urlaubsland. Doch das Risiko bleibt: Schutzrechtsverletzende Waren, die oft zu einem verführerisch niedrigen Preis angeboten werden, entpuppen sich schnell als minderwertige, gesundheitsschädigende und gefährliche Waren.

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