Urteil: Supermarkt muss nicht für das kaputtes Kleid einer Kundin zahlen
München - Die Supermarktkundin aus München war im März vergangenenen Jahres in der Schleißheimer Straße beim Einkaufen. Unmittelbar im Eingangsbereich blieb sie mit ihrem Strickkleid an zwei herausstehenden Stäben eines rechteckigen Auslagenkorbes hängen.
Dabei wurde ein Wollfaden gezogen, das Kleid war irreparabel beschädigt. Die Klägerin hatte das gute Stück in der Theatinestraße gekauft und bis zu besagtem Zeitpunkt "nur dreimal getragen". Auf den Ladenpreis von 156 Euro hatte sie 16 Euro Stammkundenrabatt bekommen, somit zahlte sie 140 Euro. Diese Summe wollte sie nun ersetzt haben.
Weil die Haftpflichtversicherung sich weigerte zu zahlen, zog die Kundin vor Gericht. Doch die Richterin wies die Klage ab: Der Supermarkt habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so die Überzeugung der Juristin. "Ein maximal 1,5 Zentimeter langes Herausstehen von 2 Weidestäben aus einem Naturprodukt (Weidekorb) stellt für das Gericht schlicht keine besondere Gefahrenquelle dar. Es handelt sich um einen ganz normalen Weidekorb, ein leichtes Herausstehen der abgeschnittenen Enden ist bei einem handgefertigten Naturprodukt zu erwarten. Die Klägerin hätte mit einem naturgemäß empfindlichen Strickkleid schlicht nicht zu nah herangehen sollen", so die Begründung.
Das Kleid wird nicht bezahlt
Und selbst wenn der Supermarkt seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte, hätte die Kundin auch keinen Anspruch auf die 140 Euro gehabt: Sie gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie es an besagtem Tag eilig gehabt hätte. Sie habe nicht geschaut, ob irgendwelche Gefahrenzonen vorhanden seien.
Die Richterin stellte fest: "Dieses Eigenverschulden übersteigt das Verschulden des Supermarktes wegen einer etwaigen Verletzung der Verkehrhsicherungspflicht bei Weitem. Es verdrängt dieses sogar komplett". Aus dem Juristen-Deutsch übersetzt heißt das: Selber schuld.
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