Urteil der Woche: 250.000 Euro für Hundehaufen im Gemeinschaftsgarten

Zwei Münchner Geschwister streiten vor Gericht. Das Urteil: Ein Hund muss Gassi gehen, aber darf nicht in den Gemeinschaftsgarten einer Eigentümer- Gemeinschaft machen.
von  az
Der Hund muss sich erleichtern. Der Halter muss dafür sorgen, dass er es nicht im Gemeinschaftsgarten tut. (Symbolbild)
Der Hund muss sich erleichtern. Der Halter muss dafür sorgen, dass er es nicht im Gemeinschaftsgarten tut. (Symbolbild) © dpa

München – Zwei Geschwister bewohnen gemeinsam ein Haus in der Manzostraße in Allach. Die 51-jährige Schwester bewohnt den 1. Stock mit ihrem Ehemann und einem Schäferhund. Der 47-jährige Bruder bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau das Erdgeschoss. Seit 2005 besteht die Wohnungseigentümergemeinschaft. Jetzt trafen sich die Geschwister vor Gericht.

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Der Grund: Die beklagte Schwester lässt den Hund frei im gemeinschaftlichen Garten umherlaufen. Der Hund bellt den Bruder und seine Ehefrau oft aggressiv an. Außerdem verrichtet der Hund sein Geschäft in dem Gemeinschaftsgarten. Da zwischen den Parteien der Streit nicht gütlich beigelegt werden konnte, verklagte der Bruder seine Schwester vor dem Amtsgericht München. Er beantragte, seine Schwester zu verurteilen, dass sie es zu unterlassen habe, den Hund auf dem Grundstück und im Treppenhaus ohne Leine und ohne Maulkorb laufen, urinieren und koten zu lassen.

Der Richter am Amtsgericht München gab dem Bruder im Wesentlichen Recht. Die Schwester wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes von jeweils 250 000 Euro verurteilt, es zu unterlassen, dass der Hund ohne Maulkorb auf dem Grundstück oder im Treppenhaus herumläuft und dort uriniert. Der Kläger habe nach dem Gesetz einen Anspruch darauf, dass der Schäferhund nur angeleint und beaufsichtigt und nur mit einem Maulkorb auf dem Grundstück gehalten wird. „Hunde stellen, selbst wenn sie sonst harmlos sind, eine potentielle Gefahrenquelle dar“, so das Urteil. Deshalb bestehe eine Aufsichtspflicht und Leinenzwang auf Gemeinschaftsflächen.

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Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass der Kläger es nicht dulden muss, dass der Hund auf dem Grundstück uriniert. Es sei der Beklagten zuzumuten, mit dem Hund außerhalb des Grundstücks „Gassi“ zu gehen.


Amtsgericht München

(Aktenzeichen 483 C 33323/12 WEG).

Das Urteil ist rechtskräftig

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