Urteil am Amtsgericht: Vorstellung abgesagt? Gutschein!
München - Erinnern Sie sich noch? Damals, an Zeiten, in denen man sich Tickets für Theatervorstellungen, große Opern oder lauschige Konzerte kaufte, sich wochenlang darauf (vor)freute und dann, meistens zumindest, einen schönen Abend fernab des heimischen Sofas verbrachte?
Zugegeben, ein bisserl fällt es schwer, sich im Jahr zwei der Pandemie an diese unbeschwerten Zeiten zu erinnern. Zumindest ohne schwermütig zu werden.
Juristisch aber wirken diese prä-pandemischen Zeiten immer noch nach. Denn jüngst hat das Amtsgericht ein Urteil über eine entfallene Veranstaltung aus der Frühzeit der globalen Seuche gefällt.
Gericht: Gutschein statt Kaufpreiserstattung ist rechtens
Ein Unternehmer aus Bayreuth wollte sich von einem Münchner Theater- und Gastronomieveranstalter den Kaufpreis für zwei Tickets in Höhe von 205,80 Euro erstatten lassen. Er klagte.
Der fränkische Unternehmer hatte sich die Ansprüche einer Frau abtreten lassen, die am 31. Dezember 2019, also zu Zeiten, als Corona noch weit weg in Asien schien, die Tickets erworben hatte. Die Veranstaltung hätte am 31. März 2020 stattfinden sollen.
Doch dann kam Corona am 19. Januar auch nach Bayern, zunächst zu Webasto bei München und wenig später auch in die Kliniken der Stadt. Am 16. März sagte die Bayerische Staatsregierung alle Veranstaltungen im Freistaat bis zunächst 20. April ab.
Betroffen davon war freilich auch die von der Frau gebuchte Veranstaltung. Am 23. März informierte der Veranstalter die Kundin darüber, dass die Veranstaltung verlegt worden sei. Die Kundin könne alternativ aber ihr Ticket auch in einen Gutschein umwandeln lassen.
Insolvenzen sollen verhindert werden
Noch am selben Tag mailte die Kulturliebhaberin zurück: Sie wolle vom Vertrag zurücktreten und den gezahlten Preis bis zum 9. April zurückerstattet bekommen. Das tat der Veranstalter nicht, sondern erstellte einen Gutschein.
Ebendiesen übersandte die gescheiterte Konzertbesucherin am 19. Mai an den jetzigen Kläger.
Der Unternehmer aus Bayreuth pochte weiterhin auf die Rückzahlung des vollen Ticketpreises. Seine Klage begründete er damit, dass ihm eine Rückzahlung gesetzlich zustehe, da es für den Veranstalter unmöglich sei, die Leistung zu erbringen.
Das Amtsgericht sah es hingegen als rechtens an, dass der Veranstalter einen Gutschein ausgestellt und nicht den Kaufpreis erstattet hatte. "Insolvenzen von Veranstaltern sollen verhindert oder wenigstens verzögert werden. Die negativen Folgen der Pandemie sollen auf möglichst viele verteilt werden", so das Gericht in seiner Begründung.
Bargeld-Rückerstattung nur in Härtefällen
Zudem handelte es sich bei Kunden, die Tickets für Kulturveranstaltungen erwerben "eher um finanziell leistungsstarke Personen". Für den Fall, "dass doch ein finanziell schwacher Kunde betroffen ist", gebe es eine Härtefallklausel.
Der Bundestag hatte im Mai vergangenen Jahres beschlossen, dass Kultur- und Sportveranstaltungen, die wegen Coronabeschränkungen nicht stattfinden können, nicht zurückerstattet werden müssen. Stattdessen können Veranstalter Gutscheine ausgeben (AZ berichtete). Diese Regel galt nur für Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft worden sind. Für später gekaufte Tickets nicht.
Verbraucher, für die diese sogenannte Gutscheinlösung greift, sollen eine Auszahlung verlangen können, wenn ein Gutschein wegen ihrer persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist - oder sie den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht einlösen.
Mal sehen, wann Kulturliebhaber heuer überhaupt die Möglichkeit haben werden, ihre Gutscheine in lauschige Konzerte, berührende Opernabende oder erhellende Theatergenüsse einzutauschen - in Bargeld geht jedenfalls nicht, wie wir nun dank des Münchner Gerichts wissen.
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