Unfall in der Loipe: Kein Geld zurück

Ein Skilangläufer bricht seinen Urlaub ab und verlangt Schadenersatz. Doch er scheitert damit.
von  John Schneider
Ein Skilangläufer fordert Schadensersatz.
Ein Skilangläufer fordert Schadensersatz. © picture alliance/dpa | Philipp von Ditfurth

Das hatte sich der Skilangläufer aus dem Rheinischen sicher anders vorgestellt. Bei einem Urlaub in den Dolomiten war er Anfang März 2020 mit seinen Langlaufskiern in einer stark vereisten Loipe gestürzt und hatte sich am Rücken verletzt. So schwer, dass er die Reise nicht fortsetzen konnte, sagt er.

Zu allem Überfluss wollte dann auch die Münchner Versicherung nicht für den entgangenen Urlaubsspaß aufkommen. Der Anwalt aus Bonn klagte auf Zahlung von 1685 Euro.

Der Fall hat auch einen Pandemieaspekt. Denn das Auswärtige Amt hatte zwischenzeitlich eine Reisewarnung für Südtirol ausgegeben. Bei einem Telefonat mit seinem Hausarzt nach dem Unfall habe ihm dieser geraten, nicht in Südtirol zum Arzt zu gehen. Um das Ansteckungsrisiko klein zu halten.

Kläger reist einen Tag nach Unfall zurück in die Heimat

Stattdessen riet er ihm zu starken Schmerzmitteln wie Ibuprofen 800 und einer Rückkehr nach Deutschland, um sich in Quarantäne zu begeben. Bei einer starken Prellung oder einfachen Fraktur würden die Schmerzen mit der Zeit abnehmen, so der Arzt am Telefon. Wenn nicht, könne er ja in Deutschland eine Klinik aufsuchen.

Der Kläger brach also den Urlaub ab und reiste einen Tag nach dem Unfall zurück in die Heimat. Die weitere Behandlung in Deutschland sei dann telefonisch erfolgt, erklärt er. Die Schmerzen hätten dann auch binnen zwei Wochen stetig abgenommen.

Versicherung bestreitet die Erkrankung

Der Bonner meint nun, ihm stünden aus der Reiserücktrittsversicherung unter anderem ungenutzte Teilleistungen der ersten Urlaubswoche von 835 Euro sowie die geleistete Anzahlung von 850 Euro für das Südtiroler Hotel in der zweiten Woche zu.

Die Versicherung bestreitet die Erkrankung. Dass ein nur telefonisch befragter Arzt einen Beckenbruch nicht ausschließe und gleichzeitig die Rückreise empfohlen haben soll, sei unglaubwürdig. Außerdem: Wer nach einem Unfall 800 Kilometer nach Bonn zurückfahren könne, könne auch seinen Urlaub fortsetzen.

Die Amtsrichterin schließt sich dieser Auffassung an: Weder in Südtirol noch nach der Rückkehr nach Deutschland gab es einen Arztbesuch, so dass die Art der Erkrankung sowie ihre Folgen nicht beurteilt werden können. Trotz Corona hätte der Bonner auch in Südtirol einen Arzt aufsuchen können.

merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.