Strafenregister für Geister
MÜNCHEN - Für die einen ist der 1. November ein hoher kirchlicher Feiertag, für die anderen eine riesige Party. Doch Vorsicht, Narrenfreiheit herrscht nicht. Falschparken, Feiern, Kinderstreiche – diese Strafen werden an Allerheiligen fällig.
Für die einen ist der 1. November ein hoher kirchlicher Feiertag, für die anderen eine riesige Party, auf der man in der Nacht zuvor mal wieder so richtig auf den Putz hauen kann. Welche Strafen kleinen und großen Geistern nach Randalen und Sachbeschädigung in der Halloween-Nacht blühen, verrät der Münchner Strafrechtler Sascha Petzold:
Am Friedhof im Halteverbot parken: Rund um die großen Friedhöfe hat das KVR Halte-Verbotsschilder aufgestellt (s. u.). Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld von 15 Euro rechnen. Wer länger als eine Stunde stehen bleibt, bekommt 25 Euro aufgebrummt.
Eine Tanzveranstaltung mit lauter Musik veranstalten: Da es sich bei dem Verstoß um einen „Sondertatbestand im Feiertagsgesetz“ handelt, will das KVR heuer Bußgelder bis zu 10000 Euro verhängen. Normalerweise sind nur Strafen von 500 bis 1000 Euro fällig.
Über den Friedhof radeln: Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer gebührenfreien Ermahnung geahndet. Wer Besucher gefährdet, muss mit 35 Euro Strafe rechnen.
Zerstörung von Blumenkästen: Sachbeschädigung wird auch in der Halloween-nacht mit einer Geldstrafe um 30 Tagessätze geahndet.
Wände mit Graffiti beschmieren: Ersttäter werden mit 30 Tagessätzen bestraft.
Böller in den Briefkasten werfen: Die Richter verhängen hierbei zumeist eine Strafe von 30 Tagessätzen. Sollte zudem ein Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz festgestellt werden, kann es sogar eine Haftstrafe geben.
Autoschlösser verkleben: Das ist Nötigung, sie wird mit 30 bis 60 Tagessätzen bestraft.
Ausheben des Gullydeckels auf der Fahrbahn: Hierbei handelt es um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, der mit 60 bis 90 Tagessätzen bestraft wird.
Prügelei an Halloween: Die Strafen variieren zwischen neun Monaten und anderthalb Jahren (bei gefährlicher Körperverletzung) und ein bis 10 Jahren (bei schwerer Körperverletzung).
Eier auf vorbeifahrende Autos werfen: Je nach Schwere der Tat kann es sich um Sachbeschädigung oder sogar um Totschlag handeln. Letzterer wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu elf Jahren geahndet.
Daniel Aschoff
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