Ständige Polizei-Kontrollen: Münchner klagt
Verwaltungsgericht: 45-Jähriger fühlt sich von der Bundespolizei diskriminiert.
München Der Vorfall am 7. Januar 2014 brachte das Fass für Andreas S. (45, Name geändert) zum Überlaufen. Wieder war er mit dem Regionalzug von Kempten unterwegs, wieder wurde er im Gegensatz zu den anderen Reisenden kontrolliert. Der gebürtige Münchner ließ sich die Dienstausweise zeigen und klagte vor dem Verwaltungsgericht.
Der Vorwurf lautet auf „Racial Profiling“, das heißt, die Bundespolizei kontrolliere Reisende nur aufgrund der Hautfarbe. Andreas S. ist kein typischer Deutscher, weder blond noch blauäugig. Der 45-jährige Akademiker stammt aus einer deutsch-indischen Familie. Dass er im Zug kontrolliert wird, erlebt er oft. Zu oft für seinen Geschmack. Fast bei jeder Kontrolle der Bundespolizei müsse er seinen deutschen Personalausweis präsentieren, erklärt er.
Im Prozess berichtet einer der Beamten von der Kontrolle am 7. Januar. Andreas S. habe sich darüber beschwert, dass nur dunkelhäutige Reisende kontrolliert würden. Hässliche Worte seien gefallen bis schließlich doch beide Seiten ihre Ausweise vorzeigten.
Warum er Andreas S. kontrolliert habe? „Er hat verkrampft aus dem Fenster gesehen.“ Da Andreas S. eine Wollmütze aufhatte, sei nicht zu erkennen gewesen, ob es sich vielleicht um einen flüchtigen Straftäter oder ausgebüxten Jugendlichen gehandelt habe. Vom Verdacht, es bei Andreas S. vielleicht mit einem illegalen Immigranten zu tun zu haben, sagt der Polizist nichts. Dabei war genau dies zumindest einer der Gründe, warum die Polizeistreife den Zug aus Lindau bestiegen habe.
Das Verfahren konnte am Mittwoch noch nicht beendet werden. Beide Seiten sollen sich noch einmal schriftlich äußern. Die Kammer unter dem Vorsitz von Richterin Petra Beck deutete aber an, dass sie die Kontrolle bislang für gerechtfertigt hält.
Sie beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2003. Darin heißt es, dass die Polizei ereignis- und verdachtsunabhängige Identitätskontrollen vornehmen kann, wenn Lageerkenntnisse oder polizeiliche Erfahrungen ergeben, dass die Kontrolle der Unterbindung des unerlaubten Grenzübertritts diene.
Das würde bedeuten, dass sich Andreas S. auf grenznahen Zugstrecken auch weiter Kontrollen der Polizei gefallen lassen muss.
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