Kein Rauchverbot am Kulturstrand
Isarvorstadt - Speziell sollte diese Maßnahme auch dem Schutz dort spielender Kinder dienen. Zu diesem Zweck sollte den Urbanauten als Veranstalter im Genehmigungsverfahren zur Auflage gemacht werden, an allen Zugängen Hinweise auf ein Rauchverbot anzubringen und das Rauchverbot auch von den Besuchern einzufordern.
"Für die Betreiber des im Freien befindlichen Kulturstrandes sollen somit die gleichen Pflichten gelten, wie für Betreiber von in Räumen befindlichen Gaststätten nach Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit"", so KVR-Chef Wilfried Blume-Beyerle jetzt in seiner Antwort.
"Die Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) greifen beim Kulturstrand nicht", so der KVR-Chef weiter. Nach dessen Vorschriften gelte das Rauchverbot grundsätzlich nur für Innenräume.
"Der Kulturstrand findet jedoch im Freien statt. Das GSG wäre nur dann anwendbar, wenn es sich beim Kulturstrand um eine zumindest überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzte Kultur- und Freizeiteinrichtung oder einen Spielplatz handeln würde; dies ist aber nicht der Fall."
Ebenso wenig seien Regelungen aus dem Gaststättengesetz (GastG) anwendbar. Auflagen seien nur dann möglich, wenn sie "zur Abwehr einer konkreten Gefahr" dienten. Dies sei hier ebenso wie in allen Biergärten oder Freischankflächen unter freiem Himmel nicht gegeben.
Weil es also an einer geeigneten Rechtsgrundlage für ein Rauchverbot im Freien fehle, habe das KVR keine Handhabe, das Rauchen auf dem Außengelände des Kulturstrandes zu untersagen. Telefonisch versicherten die Veranstalter aber, Raucher auf dem Kulturstrand weiterhin im Hinblick auf positives Verhalten zu sensibilisieren und das Thema besonders auch im Zusammenhang mit dem Schutz spielender Kinder im Auge zu behalten.