Eigenbedarf für den Sohn: Vermieter scheitert

Fürstenried - Wenn Vermieter eine Mietwohnung selbst nutzen möchten, ist das für diejenigen, die dort bislang wohnen, eine bittere Nachricht. Denn kaum ein Kündigungsgrund wirkt so schwer wie der Eigenbedarf. Dass er aber keine Garantie ist, seine Wohnung als Besitzer alsbald wieder selbst nutzen zu können, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts. Wie das Gericht am Freitag mitteilte, geht es um eine Drei-Zimmer-Wohnung in Fürstenried. Die Mieterin wohnt seit 2011 mit ihrer Tochter dort, mit dem Vermieter war sie zum Zeitpunkt des Einzugs sogar noch liiert.
Im Februar 2017 kündigte ihr der Vermieter wegen Eigenbedarfs. Sein 22-jähriger Sohn bräuchte die Wohnung, da das Haus, in dem dieser wohne, abgerissen werde.
Schriftlicher Widerspruch
Die Fürstenriederin legte schriftlichen Widerspruch ein, da sie die Kündigung für formal unwirksam hielt. Die Gründe der Kündigung seien nicht konkret genug dargelegt. Außerdem finde sie so schnell keine Ersatzwohnung für sich und ihre Tochter, die sich noch in Ausbildung befinde und deshalb noch zuhause wohne.
Der Einspruch lohnte sich. Denn vor Gericht sagte der 22 Jahre alte Sohn des Vermieters aus. Der legte im Zeugenstand dar, dass es zwar stimme, dass das Haus, in dem er wohne, abgerissen werden würde. Allerdings hatte er noch keine schriftliche Kündigung erhalten. Dass er ausziehen müsse, sei ihm lediglich mündlich angedeutet worden.
Richterin nicht von "Nutzungswillen" überzeugt
Er habe sich dann mit seinem Vater darüber unterhalten, dass er in die Wohnung in Fürstenried einziehen könne. Er solle dann Miete zahlen, wie hoch, darüber habe man noch nicht gesprochen. Bislang komme sein Vater für die Miete auf.
Für die zuständige Richterin war das jedoch nicht ausreichend. Sie war nicht überzeugt, "dass der Zeuge tatsächlich einen Nutzungswillen hat". Die Kündigung sei der Mieterin zu einem Zeitpunkt ausgesprochen worden, als der Vermieter mit seinem Sohn noch gar nicht konkret besprochen hatte, ob dieser in die Wohnung ziehen wolle. Sonst hätte man auch über eine Miethöhe gesprochen. Zumal sei dem Sohn dessen Wohnung noch gar nicht gekündigt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.
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