Die Folgen von Trennung und Scheidung
Altstadt - Aber faktisch ist dies die Ausnahme, da der Unterhaltsberechtigte auch nach dem neuen Recht nicht einfach zur Arbeit abkommandiert werden kann. Vielmehr ist es so, dass er gegenüber dem „wirtschaftlich Stärkeren“ einen Unterhaltsanspruch hat, insbesondere dann, wenn er Kinder betreut.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Trennungsunterhalt – Unterhalt nach der Trennung - und dem Ehegattenunterhalt, also Unterhalt nach der Scheidung. Wegen der Ansprüche und wegen der Berechnung des Unterhalts wird oft heftig gestritten.
Egal um wie viel Unterhalt gestritten wird, subjektiv geht es für jeden Betroffenen um eine Menge Geld. Nach dem seit 2008 gültigen Unterhaltsrecht wird der Unterhalt meist befristet.
Der Unterhalt kann jedoch auch „verwirkt“ - durch eigene Schuld verloren werden. Allerdings muss sich da der Unterhaltsberechtigte schon „einiges leisten“.
Wie der Unterhalt „richtig" berechnet wird, welcher Unterschied zwischen Trennungs- und Ehegattenunterhalt besteht, wann der betreuende Elternteil in jedem Fall Anspruch auf Unterhalt hat, wie der Unterhalt befristet wird und unter welchen Umständen er verwirkt ist, dies wird Rechtsanwalt Hans-Peter Peine in seinem Referat darlegen.
Zum Vortrag „Ehegattenunterhalt – Berechnung, Befristung, Verwirkung – neueste Rechtsprechung“ lädt der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) am Dienstag, 15. Oktober um 19 Uhr im Evangelischen Forum, Herzog-Wilhelm-Straße 24.
- Themen: