Die Betriebs- und Heizkostenabrechnung
Welche Betriebskostenpositionen dürfen den Mietern aufgebürdet werden und wie kann die Abrechnung überprüft werden? Diese und mehr Fragen beantwortet eine Rechtsanwältin.
Riem - Die Vorauszahlungen auf Betriebs- und Heizkosten werden häufig als zweite Miete bezeichnet. Doch welche Betriebskostenpositionen dürfen den Mieterinnen und Mietern aufgebürdet werden und wie kann die Abrechnung überprüft werden? Was bedeuten Schlagwörter wie „Bruttomiete“, „Nettomiete“, „Vorauszahlungen“, „Pauschalen“, „Wirtschaftlichkeitsgebot“, „Ausschlussfrist“ für die Abrechnungserstellung?
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Zu diesen und anderen Fragen gibt Rechtsanwältin Gisela Weber vom Mieterverein München e.V. am Dienstag, 15. Oktober, ab 18 Uhr im Bauzentrum München (Messestadt Riem, Willy-Brandt-Allee 10) Auskunft. Bei dem Vortrag versucht Weber auch individuelle Fragen der Besucherinnen und Besucher zu beantworten. Der Eintritt ist frei.