Die Betriebs- und Heizkostenabrechnung

Welche Betriebskostenpositionen dürfen den Mietern aufgebürdet werden und wie kann die Abrechnung überprüft werden? Diese und mehr Fragen beantwortet eine Rechtsanwältin.
jam |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News

Welche Betriebskostenpositionen dürfen den Mietern aufgebürdet werden und wie kann die Abrechnung überprüft werden? Diese und mehr Fragen beantwortet eine Rechtsanwältin.

Riem - Die Vorauszahlungen auf Betriebs- und Heizkosten werden häufig als zweite Miete bezeichnet. Doch welche Betriebskostenpositionen dürfen den Mieterinnen und Mietern aufgebürdet werden und wie kann die Abrechnung überprüft werden? Was bedeuten Schlagwörter wie „Bruttomiete“, „Nettomiete“, „Vorauszahlungen“, „Pauschalen“, „Wirtschaftlichkeitsgebot“, „Ausschlussfrist“ für die Abrechnungserstellung?

Mehr Neuigkeiten aus Riem gibt's hier.

Zu diesen und anderen Fragen gibt Rechtsanwältin Gisela Weber vom Mieterverein München e.V. am Dienstag, 15. Oktober, ab 18 Uhr im Bauzentrum München (Messestadt Riem, Willy-Brandt-Allee 10) Auskunft. Bei dem Vortrag versucht Weber auch individuelle Fragen der Besucherinnen und Besucher zu beantworten. Der Eintritt ist frei.

  • Themen:
Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.