Spielhallen-Betreiber: Keine Aschenbecher-Strafe!
Obwohl seine Gäste rauchten, muss die Münchner Spielhalle kein Zwangsgeld von 90.000 Euro zahlen - wegen eines Formfehlers. Geraucht werden darf im Casino aber trotzdem nicht.
MÜNCHEN - Es war ein bittersüßer Sieg für Anwalt Rudolf King. Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Spielhalle CTVM 21 gegen ein Zwangsgeld von 90.000 Euro statt (AZ berichtete). Die GmbH muss trotz Verstoßes gegen das Rauchverbot nicht zahlen. Der Grund: ein Formfehler.
Das KVR hatte zwischen dem Bescheid mit der Androhung des Zwangsgeldes und der erneuten Kontrolle zu wenig Zeit verstreichen lassen.
Doch im Grundsatz hat sich für das Gericht nichts geändert. Rauchen bleibt auch an der Dachauer Straße verboten. King hatte wieder vergeblich versucht, das Gericht davon zu überzeugen, dass das Mitglieder-Casino „nicht öffentlich“ und damit vom Rauchverbot nicht betroffen sei: „Wer zu uns kommt, muss erst einmal einen Antrag stellen.“
Jetzt wird King mit seinem Mandaten wohl die nächste Instanz bemühen müssen.
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