Rolli bringt Mann (79) zu Fall - der klagt
Nach Unfall bei Sport Scheck: 79-Jähriger fordert 5000 Euro Schmerzensgeld.
München Wassersportler Xaver B. (79, Name geändert) war an diesem 7. August 2015 auf der Suche nach einem Paddel. Als ihm plötzlich in einem Gang der Altstadtfiliale von Sport Scheck ein Rollstuhl in die Beine fuhr, wie er selber schildert. Den Mann, der den Rollstuhl geschoben hatte, konnte er zwar zwischen den Kleiderständern erkennen, den Rollstuhl aber nicht.
Ein Reifen erwischte ihn am Fuß, er stolperte. „Ich bin der Länge nach hingefallen“, erinnert er sich. Auch seine Judo- und Abrollkenntnisse hätten ihm in der Situation nicht mehr helfen können.
Die Folge: Verletzungen am Ellenbogen und am Auge, dazu die teure Brille kaputt. „Am Auge musste ich mit zwölf Stichen genäht werden“, berichtet der 79-Jährige. Zu allem Überfluss steckte er sich im Krankenhaus auch noch an.
Vorsorglich verklagte Xaver B. nicht nur den Schieber, sondern auch die Rollstuhlfahrerin und deren Versicherung auf ein Schmerzensgeld von 5000 Euro. Begründung unter anderem: Man wolle bei etwaigen Vergleichsverhandlungen, die Versicherung gleich mit am Tisch haben.
„Ich bin nicht in Herrn B. reingefahren“, beteuert dagegen der beklagte Rollstuhl-Schieber in der Verhandlung im Justizpalast. Der Ehemann der 67-jährigen Rollstuhlfahrerin – sie hatte vor vier Jahren einen Schlaganfall erlitten – schildert den Vorfall komplett anders. Demnach stand der Rollstuhl schon ein paar Sekunden, als Xaver B. aus Unachtsamkeit darüber stolperte.
In seiner vorläufigen Einschätzung betont der Richter, dass in einem Geschäft generell ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit nötig ist. Um eine Mitschuld, und zwar eine beträchtliche, werde Xaver B. wohl nicht herumkommen.
Sein Vergleichsvorschlag 500 bis 1000 Euro und alle Ansprüche sind abgegolten. Das erscheint Xaver B. zu wenig. 2000 Euro sollten es mindestens sein.
Das wird dann auch als Vergleich aufgenommen. Allerdings unter Vorbehalt. Ihre Mandantin muss dem noch zustimmen, bedingt sich die Vertreterin der Versicherung aus. Falls nicht, müssen Zeugen gehört werden.
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