Reisrerücktritt wegen Niereninsuffizienz - Versicherung muss zahlen

Wer an einer Niereninsuffizienz leidet und eine Reiserücktrittsversicherung hat, hat unter Umständen Anspruch auf Zahlung von Stornierungskosten. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
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Der Kläger gewann vor Gericht: Seine Reiserücktrittsversicherung muss zahlen.
Peter Steffen dpa/lni Der Kläger gewann vor Gericht: Seine Reiserücktrittsversicherung muss zahlen.

Wer an einer Niereninsuffizienz leidet und eine Reiserücktrittsversicherung hat, hat unter Umständen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

München - Eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, nach der keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folge festgeschrieben ist, benachteiligt den jeweiligen Versicherungsnehmer unangemessen und ist dasher unwirksam.

Zu diesem Urteil kommt das Amtsgericht München, das den Fall eines 77-Jährigen aus Dietzenbach verhandelte, der eine Kreditkarte besitzt, über die er reiserücktrittsversichert ist. Der Mann buchte im Jahr 2014 für sich und seine Frau eine Reise nach Teneriffa.

Der Kläger leidet seit 2006 an einer nicht akuten Niereninsuffizienz, die jahrelang unauffällig und ohne Beschwerdeerscheinungen war. Im Dezember, kurz vor der Reise, litt der 77-Jährige an einer Angina, er musste sich im Krankenhaus behandeln lassen. Kurz darauf wurde festgestellt, dass der Kreatinwert gestiegen war.

Versicherung will nicht zahlen

Die Ärzte rieten von der Reise ab. Als der Rentner die Reise stornierte, stellte ihm das Reiseunternehmen eine Stornogebühr von 923 Euro in Rechnung. Als der Kläger diese Kosten bei seiner Versicherung geltend machte, verweigerte diese die Zahlung. Sie vertritt die Ansicht, dass das Risiko der Vorerkrankung in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei und nur neue auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genießen.

Der 77-Jährige klagte gegen die Versicherung - und gewann. Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte das Kreditkartenunternehmen zur Zahlung der Stornokosten abzüglich eines Selbtsbehalts von 100 Euro. Die Richterin stellte fest, dass die Bestimmung 3.5.3 der Versicherungsbedingungen unwirksam ist. 

Diese lautete: "Gemäß Ziff. 3. 5. 3 der Versicherungsbedingungen besteht keine Leistungspflicht für bei Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen." Diese Bestimmung, so das Gericht, benachteilige den Versicherten unangemessen. Danach bestehe zwar keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen.

Erkrankung muss nicht völlig neu entstehen

"Die Klausel differenziert zum einen nicht zwischen der versicherten Person bekannten und unbekannten Vorerkrankungen, so dass (…) auch der versicherten Person unbekannte Vorerkrankungen bei Reisebuchung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind", so die Urteilsgründe. "Zum anderen würde Ziffer 3.4.2. der Versicherungsbedingungen, wonach Versicherungsschutz bei Auftreten einer unerwartet schweren Erkrankung besteht, unterlaufen. Mit der Beschränkung auf unerwartete Erkrankungen werden zum Teil Vorerkrankungen des Versicherten ausgeschlossen."

"Unerwartet" im Sinn der Vorschrift bedeute nicht, dass die Erkrankung nach Reisebuchung und Versicherungsabschluss völlig neu entstehen muss. Der Verlauf der chronischen Niereninsuffizienz beim Kläger war jahrelang stabil. Bei der Verschlechterung Anfang des Jahres 2015 handele es sich nicht um eine zwingende Zustandsverschlechterung, sondern sie sei durch ein zufälliges Akutereignis ausgelöst worden und stelle, nach Meinung des Gerichts, damit eine unerwartete Erkrankung im Sinn der Versicherungsbedingungen dar.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Lesen Sie hier: Münchner Reichsbürger wollen mit "Heimatscheinen" nach Mallorca

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