Reiserücktritt: Kein Schutz beim Tod des Partners

München - Sie wollten nach Paris, in die Normandie und das Loiretal reisen, gediegene zehn Tage mit dem Schiff. Kosten: 5736 Euro. Doch das Ehepaar aus Straubing trat die Reise nicht an: Der Mann verstarb überraschend. Die Stornogebühren wollte die Witwe von der Reiseversicherung zurück. Darauf hat sie aber kein Recht.
So sieht es zumindest das Amtsgericht München. Die Straubingerin hatte für ihre Reise eine Rücktrittsversicherung abgeschlossen. Versichert waren sie, ihr Ehemann und zwei weitere Menschen. Den Antrag reichte sie am 30.4. 2014 ein.
In der darauffolgenden Nacht verstarb ihr Ehemann. Sein Tod kam völlig überraschend. Die Versicherung bestätigte den Versicherungsantrag am 7.5., ohne zu wissen, dass einer der Versicherten verstorben war.
Witwe hätte Tod melden müssen
Am 20.5. stornierte die Witwe die für Juni geplante Reise. Sie könne sie nicht antreten, zu schwer seien die psychosozialen Belastungsstörungen. Die Stornogebühren, insgesamt 3441,60 Euro, wollte die Straubingerin von der Reiseversicherung zurück. Doch diese weigerte sich, die Kosten zu ersetzen. Die Witwe zog daraufhin vor das Amtsgericht München.
Dort unterlag sie. Die Versicherung sei im Recht, urteilte der zuständige Richter. Nach den Versicherungsbedigungen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Tod ihres Mannes umgehend zu melden. Dass sie es nicht tat, stelle eine „vorsätzliche Obliegenheitsverletzung“ der Klägerin dar.
Die Versicherung sei deshalb also nicht mehr in der Pflicht, die Stornokosten zu ersetzen.
Trauer ist kein "regelwidriger Zustand"
Außerdem sei die Trauer der Klägerin keine unerwartet schwere Erkrankung. Die Klägerin zeigte nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion – mithin einen psychischen Schock, so das Gericht. Dies sei jedoch keine psychische Störung im Sinne eines „regelwidrigen Zustandes“.
„Die Trauer ist vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen“, so der Richter.