Update

Prozess: Weinkellerei klagt gegen Brauerei, die dem Wein Bockbierwürze zufügt

Das Gericht sah darin eine Irreführung der Verbraucher. Der Begriff Wein werde in unzulässiger Weise verwässert.
John Schneider
John Schneider
|
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Kurz vor dem 1. Advent hat das Landgericht München I entschieden, was Glühwein genannt werden darf – und was nicht. (Symbolbild)
Kurz vor dem 1. Advent hat das Landgericht München I entschieden, was Glühwein genannt werden darf – und was nicht. (Symbolbild) © Andreas Arnold/dpa

München - Glühwein verwässern? Geht gar nicht, so sieht es das Landgericht München I. in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung verbot die 17. Kammer für Handelssachen einem Brauhaus, mit Bockbierwürze versetzte weinhaltige Getränke als Glühwein anzubieten.

Der Grund: Ein zusätzlicher Wassergehalt von zwei Prozent, der über die Bockbierwürze ins Getränk gelangt. Das Gericht sah darin eine Irreführung der Verbraucher. Der Begriff Wein werde in unzulässiger Weise verwässert. Die Entscheidung des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht beruft sich auf europäische Verordnung

Eine Weinkellerei hatte wegen unlauteren Wettbewerbs geklagt und Recht bekommen. Die Kammer bezog sich in ihrer Begründung auf eine europäische Verordnung. Danach dürfe Glühwein nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten.

Die entscheidende Frage, die das Gericht von einem Experten beantworten ließ: Ist Bockbierwürze ein Gewürz? Der Önologe (Önologie ist die Wissenschaft vom Wein) meinte nein. Der in dem Wort „Bockbierwürze“ enthaltene Begriff „Würze“ sei lediglich historisch bedingt und inhaltsstofflich nicht korrekt, so der Sachverständige. Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz enthalte. Dem schloss sich das Gericht an.

Lesen Sie auch

Lesen Sie auch

Neues Getränk hat mehr Wasser als "echter" Glühwein

Der Wassergehalt, der beim Zuführen von Bockbierwürze in die beiden weinhaltigen Getränke der Beklagten gelange, sei zu hoch, um das Produkt noch als „Glühwein“ bezeichnen zu können.
Die beklagte Brauerei suggeriere somit dem Verbraucher bei ihren Getränken vielmehr die Eigenschaften des Traditionsgetränks Glühwein, die diese tatsächlich wegen zu hohen Wassergehalts gar nicht hätten. 

Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.