Papa oder Söhne: Wer hat illegal Filme geladen?
München - Mit illegalem Filesharing musste sich diese Woche das Amtsgericht beschäftigen. Mit Hilfe einer Überwachungssoftware hat eine Münchner Filmfirma einen Internetanschluss ausfindig gemacht, von dem unerlaubt der Film "Blitz" heruntergeladen und somit zeitgleich automatisch wieder zum Download angeboten wurde. Hierbei handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung.
Die Filmfirma mahnte die Besitzerin des Internetanschlusses ab und forderte von ihr unter anderem Schadensersatz. Die Beklagte zahlte daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 150 Euro an die Firma. Die Frau bestreitet den Film "Blitz" zu kennen, geschweige denn ihn sogar heruntergeladen zu haben.
Das Medienunternehmen verklagte die Frau daraufhin vor dem Amtsgericht auf Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 956 Euro. Die Frau weigerte sich diese Forderung zu bezahlen.
Der zuständige Richter am gab der Filmfirma Recht. Das Gericht stellte fest, dass über den Anschluss der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde.
Doch wer genau war denn nun der Übeltäter, wenn es die Frau nicht war?
Dafür kommen in der Tat mehrere Personen in Frage: Die Beklagte hat dem Gericht mitgeteilt, dass ihr Ehemann und ihre beiden Söhne, Jahrgang 1993 und 1994, im Haushalt leben und jeder einen eigenen Laptop verwendet. Sie hätten das Internet für Emails genutzt und zu Zwecken der Information. Sie selbst habe zudem Informationen speziell zu Kochthemen aus dem Internet bezogen.
Kollision in Garmischer Straße Bei Rot: Crash am Ring
In der mündlichen Verhandlung sagte die Frau, dass der Anschluss mit einem Passwort verschlüsselt sei. Die Art der Verschlüsselung sei ihr aber nicht bekannt, da dies von ihrem Ehemann gemacht worden sei. Sie hätte damals einen Tower gehabt, die drei ihr Mann und die Söhne jeweils einen Laptop. Ihr Ehemann habe mit Sicherheit nichts mit Tauschbörsen gemacht. Ob die Söhne an Tauschbörsen teilnähmen, wisse sie nicht; auf Nachfrage hätten sie es abgestritten. Zugegeben habe die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung keiner.
In technischer Hinsicht hätten alle vier Haushaltsmitglieder Tauschbörsen-Software installieren können. Als Täter habe sie den großen Sohn in Verdacht, es könne aber auch der Kleinere gewesen sein. Ob am Tattag alle zu Hause gewesen waren, wisse sie nicht mehr, sie gehe aber davon aus, da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt habe und alle am nächsten Tag in die Schule oder zur Arbeit hätten gehen müssen. Auf ihrem Rechner sei keine Filesharing-Software installiert gewesen; die Rechner von Ehemann und Kinder habe sie nicht überprüft.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nichts Konkretes zum Internetverhalten der Mitbenutzer vorgetragen hat. Sie sei damit ihrer Nachforschungspflicht nicht genügend nachgekommen. Denn: Bei einer derartigen Rechtsverletzung muss der Anschlussinhaber darlegen, dass er für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Ob der Vater oder einer der beiden Söhne den Film geladen hat, konnte die Frau nicht beantworten.
Das Gericht hält einen Schadensersatz in Höhe von 600 Euro für angemessen. Außerdem muss die Beklagte die Rechtsanwaltskosten in Höhe von noch 356 Euro der Klägerin ersetzen.
- Themen: