Paar klagt gegen Vermieter: Streit um Heizkosten für ungenutzte Zimmer

München - Die Mieter ärgern sich, als auf der Heizkostenabrechnung 2018 auch die Räume erscheinen, die sie gar nicht heizen und beschweren sich daher im Juli 2019. Das Paar klagt gegen den Vermieter auf Verplombung der betreffenden Heizkörper. Das Gericht findet die Forderung nicht zumutbar für den Vermieter - vielmehr sei es an dem Paar zu handeln. Aber von vorne.
Zwei Zimmer seit 20 Jahren ungenutzt
Seit über 50 Jahren wohnen die Kläger in ihrer Neuperlacher Wohnung. Seit 20 Jahren sind zwei Kinderzimmer ungenutzt und werden, wie auch ein Bad und ein WC in der Wohnung nicht beheizt.
Verbrauch trotz abgeschaltete Heizung?
Über lange Zeit wird für die Räume auch ein entsprechender Verbrauchswert 0 angesetzt, bis 2010 sensiblere Heizkostenverteiler eingebaut werden. Mit deren Messung werden für das Jahr 2018 3,58 Verbrauchseinheiten für die Heizung in den beiden Kinderzimmern, dem Bad und dem WC berechnet. 62,58 Euro Mehrkosten sind so entstanden. Auf die Beschwerde hin schlägt die Abrechnungsfirma vor, die Heizungen abzuzwicken - das wird in den Unterlagen vermerkt und bei der Abrechnung berücksichtigt.
Vermieter sieht Mieter in der Pflicht, Räume zu beheizen
Der Vermieter lehnte das aber ab, weil er allein aus dem Vorschlag der Firma keinen Anspruch sieht. Die Heizungen zu demontieren oder zu verplomben würde sich außerdem auf die Hydraulik der Heizanlage auswirken und einen unverhältnismäßigen Organisations- und Verwaltungsaufwand bedeuten. Und außerdem: Auch wenn das klagefreudige Paar versicherte, die über 20 Jahre unbeheizten Räume hätten keinen Schaden genommen und würden gelüftet - der Vermieter sieht die Mieter in der Pflicht, Räume zu beheizen und die Bausubstanz vor Schaden zu schützen.
Richterin gibt Vermieter Recht
Die Richterin sah das ähnlich und wies die Klage ab. Die Ablesung durch die empfindlicheren Messgeräte sei nachweislich korrekt erfolgt, daher bestehe kein Anspruch auf das Abzwicken der Heizkörper. Für einen Vermieter sei es nicht zumutbar, nach individuellen Wünschen die Heizungsanlage stillzulegen und bei Mieterwechseln Anlagen immer wieder ein- oder auszubauen.
Zudem sah die Richterin die Mietpartei in der Pflicht, die Räume, die sich in ihrer Obhut befinden, regelmäßig zu beheizen und zu belüften. Einerseits zum Schutz der Bausubstanz, andererseits, weil sonst die Heizkosten in den Nachbarwohnungen unverhältnismäßig steigen würden. Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme rechtskräftig.