Nach Jahrzehnten im Hof: Vermieter droht Mietern in Bogenhausen mit Kündigung

In einem langjährigen Mietkonflikt in München-Bogenhausen wehrt sich eine Mieterin gegen das Betretungsverbot ihres einstigen Garten-Paradieses. Vor Gericht geht es um Gewohnheitsrecht, möglichen Rechtsmissbrauch des Vermieters und die Frage, ob der Innenhof wieder allen Bewohnern offenstehen darf.
von  Hüseyin Ince
Gepflegtes gehegtes Garten-Idyll: So sah der Innenhof der Mauerkircherstraße 17 und 19 vor dem Betretungsverbot im Juli 2022 aus.
Gepflegtes gehegtes Garten-Idyll: So sah der Innenhof der Mauerkircherstraße 17 und 19 vor dem Betretungsverbot im Juli 2022 aus. © privat

Mitten in Bogenhausen wird weiter gerichtlich gestritten. Bei einer "Güteverhandlung" am Donnerstag zwischen der Mieterin Alexa T. und dem Eigentümer ihrer Wohnung, der MK 17/19 GbR, fragte die Richterin, was denn da noch so alles im Hintergrund schwele. Die Antwort der Anwältinnen ist grob zusammengefasst: so Einiges.

Der Innenhof verwildert von Tag zu Tag

Seit Jahren streiten sich Mieter in den beiden Häusern mit der Eigentümerfamilie Sch. Sie wehrten sich erfolgreich gegen mehrfache Eigenbedarfskündigungen. Bald nach dem Kauf der Immobilie hatte die Familie Sch. im Juli 2022 auch ein Betretungsverbot für den Innenhof ausgesprochen. Offiziell aus Sicherheitsgründen. Man befürchte, dass über die frei zugängliche Hofeinfahrt erhöhte Einbruchsgefahr bestehe. Die Mieter fühlten sich eher gegängelt.

So sieht der Innenhof der Anlage heute aus, etwas trostlos und verwildert.
So sieht der Innenhof der Anlage heute aus, etwas trostlos und verwildert. © privat

Offenbar hat die MK 17/19 GbR einige schriftliche Abmahnungen ausgesprochen, sobald Kinder im Innenhof spielten. Eine Mieterin sagt: "Sch. hat darin gedroht, den Mietvertrag zu kündigen." Auch wenn das rechtlich wahrscheinlich kaum haltbar gewesen wäre, schüchterte das natürlich ein.

Das Betretungsverbot wirkt genauer betrachtet willkürlich

Geburtstage, Kommunionsfeiern, Nachbarschaftsabende: Etwa 50 Jahre lang nutzten die Mieter den üppigen Innenhof. Alexa T. sagt: "Es ist hier kein einziges Mal eingebrochen oder etwas gestohlen worden.“ Auch deshalb entschloss sie sich im Dezember 2025, gegen das Innenhof-Verbot zu klagen. Es wirkte willkürlich.

Alexa T. hat hier schon als Kind ab 1984 gespielt. Auch ihre Kinder spielten hier vor Juli 2022 jahrelang mit den Nachbarskindern. Es gab einen Sandkasten und eine Schaukel.

Richterin kann das Verbot nicht nachvollziehen

Am Ende der Verhandlung ist die junge Richterin eher auf der Seite von Alexa T. und den Mietern. Sie spricht bei dem Verfahren am Donnerstag von einer eher abstrakten Einbruchsgefahr, die für ein Verbot kaum ausreiche.

Und wichtiger: "Nach mehr als 40 Jahren geduldeter Nutzung des Hofes ist das schon Vertragsbestandteil", sie spricht von Gewohnheitsrecht, das nach so langer Zeit entstanden sei.

Es steht im Raum, dass der Vermieter seine Eigentumsrechte ohne sachlichen Grund missbraucht hat

Zu einer endgültigen Entscheidung kommt es am Donnerstag nicht. Die Richterin schlägt eine außergerichtliche Einigung vor und wird dann deutlich: Wenn sich die Familie Sch. auf eine außergerichtliche Einigung einlasse, entstehe kein sogenanntes Präzedenzurteil. Darüber hinaus sei möglich, dass sie in einem von ihr verfassten Urteil auch feststelle, dass ein sogenannter Rechtsmissbrauch stattgefunden haben könnte.

Sie könnte also zum Schluss kommen, dass der Eigentümer seine Vermieterrechte mit solch einem Betretungsverbot des Innenhofs missbraucht haben könnte. Das hätte mutmaßlich weiteren Ärger für die Vermieterfamilie zur Folge. Kurz gesagt: Mit einer außergerichtlichen Einigung könne die beklagte MK 17/19 GbR also das Verfahren elegant abkürzen.

Einigungsvorlage, der beide Seiten noch zustimmen müssen: Alle Mieter dürfen bis auf Weiteres den Innenhof wieder nutzen

Am Ende einigten sich die Konfliktparteien Alexa T. und die Anwältin der Eigentümer auf Details einer möglichen außergerichtlichen Einigung, die die Richterin aufsetzt. Wichtigster Bestandteil: die vollumfängliche Nutzung des Innenhofs wie vor Juli 2022.

Natürlich gebe es auch berechtigte Gründe, einen Innenhof abzusperren, wenn etwa Baurecht bestehen sollte, so die Richterin. Hier einigen sich beide Parteien darauf, dass der Innenhof nur bei konkret anstehenden Baumaßnahmen einige Wochen vor Baubeginn abgesperrt werden dürfte.

Frühlingsparty der Mieter am 27. März?

Bis 26. März können nun beide Seiten überlegen, ob sie die Einigung annehmen. Ab 27. März könnte die Innenhof-Idylle wieder für etwa zwei Dutzend Mieter begehbar sein.

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