Nach BGH-Urteil: Ist das große Geschäft mit der Wiesn-Untervermietung in München jetzt vorbei?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Untervermietung generell möglich sind – aber mit einer Einschränkung: Es darf kein Gewinn gemacht werden. Was bedeutet dieses Urteil jetzt für Untervermietungen zur Oktoberfest-Zeit? Schließlich ist das ein beliebtes Mittel in München, die Mietkosten zu senken.
Jan Krattiger
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Schlüsselsafes: Ein sicheres Zeichen, dass hier Wohnungen untervermietet werden. (Symbolbild)
Schlüsselsafes: Ein sicheres Zeichen, dass hier Wohnungen untervermietet werden. (Symbolbild) © Imago/Sabine Gudath

Das Oktoberfest ist nicht nur für die Wiesnwirte, die Gastro und die Hotellerie ein lukratives Geschäft. Viele Münchner nutzen jedes Jahr die Gelegenheit, um nicht nur dem bierbedingten Trubel ein paar Wochen zu entfliehen, sondern auch um den Kontostand mit der Untermiete der eigenen Wohnung etwas auszubessern.

Oft kann man so gleich einige Monatsmieten in kurzer Zeit wieder reinholen. Dafür nimmt man das Risiko in Kauf, dass eventuell etwas allzu feierwütige Leute die Wohnung im entsprechenden Zustand hinterlassen könnten.

Untervermieten zur Wiesn-Zeit: Was gilt

Bisher war das legal, sofern man im Mietvertrag die Erlaubnis zur Untermiete hat und der Vermieter auch Bescheid weiß.

Nun hat aber das Bundesgericht entschieden, dass eine gewinnbringende Untervermietung nicht rechtens ist. Hintergrund war ein Mieter in Berlin, der für die Untervermietung seiner Wohnung das doppelte seiner Miete verlangte. Daraufhin hatte die Vermieterin ihm gekündigt.

Müssen also nun alle Münchner Wiesn-Vermieter auf ihre lukrativen Einnahmen während der Zeit verzichten? Ein Anruf beim Münchner Mieterverein schafft Klarheit: Das neue Urteil betrifft nur Wohnraum-Mieterverhältnisse im Sinne von Paragraph 553 BGB. Bei der Vermietung zur Wiesnzeit handelt es sich aber um Kurzzeitvermietungen, die keinen Schutz haben. Sie sind also nach wie vor möglich. Aber: "Für die Ferienvermietung benötigt man auch die Erlaubnis des Vermieters", sagt Monika Schmid-Balzert vom Mieterverein.

Neue EU-Regeln für Ferienunterkünfte gelten bald

Komplizierter könnte es aber trotzdem bald werden: Die EU hat nämlich eine neue Registrierungspflicht für Ferienunterkünfte eingeführt. Die gibt es bereits seit Mai 2024, in Deutschland soll sie ab Mai 2026 greifen.

Konkret umsetzen müssen das aber noch die Länder. Noch ist laut Schmid-Balzert nicht klar, wann das in Bayern genau der Fall ist. Und die Stadt muss die neuen Regeln dann auch noch konkret verwaltungstechnisch umsetzen.

Wie diese Registrierungspflicht dann genau ausschaut, lässt sich also noch nicht sagen. Aber es ist gut möglich, dass sie bereits für die nächste Wiesn gelten wird.

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  • tutnixzursache vor 3 Stunden / Bewertung:

    Man darf, aber nicht zum erzielen von Gewinnen. Aber wo kein Kläger... Also wird sich nicht viel ändern.

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  • OnkelHotte vor 3 Stunden / Bewertung:

    Warum bezieht sich das Urteil schon wieder auf einen Einzelfall und man schafft es nicht eine pauschale Empfehlung zur allgemeinen Mietsache von Wohnungen und Garagen mit abzugeben

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  • Boandl_kramer vor 2 Stunden / Bewertung:
    Antwort auf Kommentar von OnkelHotte

    Weil Gerichte gar nicht zuständig sind für pauschale und allgemeingültige Regeln. Sie urteilen über den einzelnen Fall, der ihnen vorgelegt wird.

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