Münchner verliert vor Gericht

Worauf Sie als Mieter achten müssen, wenn Sie mit ihrer Nebenkostenabrechnung nicht einverstanden sind. Tipps von der Abendzeitung.
München - 467 Euro nachzahlen? Nicht mit mir, dachte sich ein Münchner Mieter, als er im August 2010 seine Betriebskostenabrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten für das Jahr 2009 in den Händen hielt. Der Verbrauch sei viel zu hoch angesetzt, erklärte er seinem Vermieter. Und zahlte nicht.
Das ließ dieser nicht auf sich sitzen. Es sei doch alles in Ordnung. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht. Mit Erfolg. Die Betriebskostenrechnung sei nicht zu beanstanden, so der Richter. Die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Erläuterung des zu Grunde gelegten Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der Vorauszahlungen und die gedankliche und rechnerische Nachvollziehbarkeit der Abrechnung – alles in Ordnung. Und auch für das „durchschnittliche Verständnisvermögen eines juristischen und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters“ geeignet.
Vor allem aber konnte der Mieter selber nicht glaubhaft machen, dass er weniger verbraucht hat als abgerechnet wurde. Er habe nicht einmal seinen Anspruch auf Belegeinsicht wahrgenommen. Der Richter: „Ohne Einsicht in die Kostenbelege ist aber das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung unzulässig.“
Fazit: Wer als Mieter gegen eine Abrechnung vorgehen will, muss zunächst in die Belege Einsicht nehmen und dann vortragen, welche der einzelnen Rechnungsbeträge er bestreitet. Sonst wird die nicht gezahlte Nebenkostenabrechnung zum Bumerang.