Münchenr Gericht empfiehlt: Augen auf! Kein Schmerzensgeld für Ausrutscher im Supermarkt

München – Es ist eine Szene, die sich immer wieder in Supermärkten abspielt: Der Wein aus dem Angebot wird kunstvoll mitten im Gang aufgestellt und irgendjemand bleibt an einer der Flaschen hängen. Der Rotwein fällt zu Boden, die Flasche zerplatzt und das edle Getränk verteilt sich überall. Kurz darauf rückt der Putzdienst an, wischt alles auf und entsorgt die Scherben.
Genau an diesem Punkt lief die klagende Münchnerin in einem Supermarkt in der Tegernseer Landstraße über den durch das Putzwasser feuchten Boden und rutschte aus. Durch den Sturz habe sie eine Rippenbogenprellung, eine Sprunggelenkszerrung und ganz erhebliche Schmerzen erlitten, gab sie vor Gericht an. Ihrer Meinung nach hätte das verhindert werden können, wenn der Supermarktbesitzer während und nach der Putzarbeiten ein Hinweisschild aufgestellt hätte. Sie verlangte daher mindestens 2500 Euro Schmerzensgeld.
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Die Klage vor dem Amtsgericht München wurde nun allerdings abgewiesen. Der Supermarkt habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, urteilte der zuständige Richter. Das Gericht schenkte dem vernommenen Zeugen Glauben, der mit dem Aufwischen des Malheurs betraut war. "Die Vernehmung des Zeugen (...) hat hier zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die streitgegenständliche Unfallstelle umgehend von einem Mitarbeiter der Beklagten - dem Zeugen (…) - von den vorhandenen Scherben gereinigt wurde und sich der Zeuge (…) sodann in das Lager begab, um eine Putzmaschine zu holen, mit deren Hilfe er den restlichen Rotwein beseitigen wollte. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, welche Maßnahmen noch veranlasst gewesen wären, um Schaden von der Klägerin abzuwenden", so das Urteil.
Der Supermarkt sei auch nicht verpflichtet gewesen, während der kurzen Abwesenheit des Mitarbeiters Warnschilder aufzustellen. Dies würde die Pflichten überspannen und den Verkehrssicherungspflichtigen über das wirtschaftlich zumutbare Maß hinaus belasten. Oder anders ausgedrückt: Der Supermarkt-Besitzer trägt nicht die alleinige Verantwortung für das Wohl seiner Kunden – die müssen auch selbst ein gewisses Maß an Eigensicherung und vorausschauendem Handeln an den Tag legen.