München: Streit um Hundehaufen kommt vor Gericht

Mieterin kündigt fristlos: Das war übertrieben, urteilt aber der Amtsrichter.
John Schneider
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Die Mieterin kündigte den Mietvertrag fristlos und zog mit ihrer 14-jährigen Tochter fort. Der Vermieter klagte - und gewann.
Die Mieterin kündigte den Mietvertrag fristlos und zog mit ihrer 14-jährigen Tochter fort. Der Vermieter klagte - und gewann. © Volker Hartmann/dpa/Illustration

München - Ein Streit um Hundehaufen ist in Unterföhring so eskaliert, dass die Mieterin den Mietvertrag fristlos kündigte und mit ihrer 14-jährigen Tochter fortzog. Dadurch soll sie aber dem Vermieter 3.021 Euro Miete für drei Monate schuldig geblieben sein. Der Vermieter klagte - und gewann.

Das war passiert: Die Mieterin hatte 2008 die 3,5 Zimmer-Wohnung (71 Quadratmeter) in Unterföhring für 1.007 Euro gemietet. Bei ihr wohnte ihre 14-jährige Tochter sowie ihre Hunde. Im Prozess erklärt die Mieterin, dass es wiederholt zu Konfrontationen mit der Verwalterin des Mehrfamilienhauses gekommen sei. So sei man bei einer Gelegenheit von ihr mit "Wir werfen euch hier aus eurer Wohnung raus" beschimpft worden, wobei diese durchgängig geklingelt und an die Türe geklopft habe. Die Tochter hätte eine Panikattacke erlitten, gezittert und sich den ganzen Tag übergeben.

Das sei aber nicht alles. Die Verwalterin habe wiederholt Zettel oder mit Zigarettenstummeln und Hundehaar-Fusseln buchstabierte Putz-Aufforderungen im Haus platziert. Die Ex-Mieterin beklagt zudem, dass sich die Verwalterin einmal mit einem Zweitschlüssel Zugang zu ihrer Wohnung verschafft habe.

"Abwarten der Kündigungsfrist ist weiterhin zumutbar"

Der Kläger bestreitet die Vorfälle. Die Verwalterin hätte die Tochter lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass die Hinterlassenschaften ihrer Hunde zu beseitigen seien, Zutritt zur Wohnung sei von der Tochter gewährt worden und dass die Verwalterin einen Zentralschlüssel habe, habe die Mieterin gewusst.

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Und selbst wenn die Vorwürfe der Mieterin wahr wären, so der Vermieter, würde das noch immer nicht eine außerordentliche fristlose Kündigung erlauben. Der Richter gab ihm recht. Die Vorwürfe mögen stimmen, aber "das Abwarten der Kündigungsfrist ist weiterhin zumutbar, zumal es sich bei der Aktion um einen einmaligen Vorfall im Rahmen des zehnjährigen Mietverhältnisses handelt".

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7 Kommentare
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  • Manmeintjanur am 02.11.2020 14:46 Uhr / Bewertung:

    Es gibt auch Vermieter, die die Schnauze von ihren Mietern vollhaben. Ein solcher Fall spielt sich derzeit in unserem Mehrfamilienhaus ab. Genauere Angaben fallen aber wohl der Zensur zum Opfer.

  • MUC am 02.11.2020 14:18 Uhr / Bewertung:

    § 573 c BGB. Wenn es für eine fristlose Kündigung nicht ausreicht, sind regelmäßig Fristen einzuhalten. Dies ist immer so, weil der Vertragspartner auch planen muss.

  • eule75 am 02.11.2020 12:17 Uhr / Bewertung:

    Dass die Tochter eine Panikattacke erlitten, gezittert und sich den ganzen Tag übergeben hat, das kann ich nicht so recht glauben.

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