München: Streit um Ablöse für Einbauküche vor Gericht

München - Sind die Käufer einer Einbauküche von den Verkäufern übers Ohr gehauen worden? Der Verdacht könnte aufkommen, denn die neuen Eigentümer eines Hauses bezahlten 15 000 Euro für eine vier Jahre alte Küche, die laut Exposé seinerzeit für 25 000 Euro angeschafft wurde - in Wirklichkeit aber nur die Hälfte gekostet hatte.
Der Fall: Der Kläger hatte mit notariellem Kaufvertrag vom Oktober 2017 von der Beklagten ein Haus zum Preis von 478.500 Euro gekauft. Rechte wegen Sachmängeln sind in dem Vertrag ausgeschlossen worden.
Es sei denn, die Verkäuferin hätte mit Vorsatz und Arglist ihre Vertragspartner getäuscht. Genau das wirft ihr der Käufer vor. Denn mitverkauft wurde auch eine Einbauküche mitsamt aller Geräte.
Streit um Einbauküche: Neuer Besitzer fand Originalrechnung von 12.200 Euro
Im Exposé eines Immobilienbüros war der Anschaffungspreis der Küche mit etwa 25.000 Euro angegeben worden. Ausgehend von dem genannten Neupreis und der zeitlichen Abnutzung einigte man sich auf einen "Ablösebetrag" von 15.000 Euro.
Nach seinem Einzug fand der Kläger im Haus die Rechnung des Möbelhauses für die Küche aus dem Jahre 2013. Da stand aber nicht 25 000 Euro als Rechnungsbetrag, sondern 12.200 Euro.
Der Hauskäufer ist wenig begeistert und will nun Schadenersatz. Wenn er den echten Küchenpreis gekannt hätte, hätte er lediglich 2000 Euro Ablöse bezahlt. In erster Instanz bekam der Mann zumindest teilweise Recht. Das Landshuter Landgericht sprach dem Mann 7320 Euro Schadenersatz zu.
Es begründete seine Entscheidung im Dezember damit, dass sich die Parteien auf eine Beschaffenheit der Küche dergestalt geeinigt hätten, dass der Neupreis 25.000 Euro betragen habe. Eine solche Vereinbarung sei möglich.
Richter am OLG schlagen Vergleich vor
Auf den tatsächlichen Anschaffungspreis von 12.200 Euro sei ein Abschlag für Abnutzung von 40 Prozent vorzunehmen. Daraus ergebe sich der zugesprochene Betrag von 7320 Euro. Das will nun wiederum die Hausverkäuferin nicht auf sich sitzenlassen. Sie ging gegen das Landshuter Urteil in Berufung.
Seit Mittwoch wird der Fall nun am Oberlandesgericht (OLG) verhandelt. Die beiden Kontrahenten sind nicht gekommen. Sie lassen sich durch ihre Anwälte vertreten. Das zentrale Argument der Verkäuferin: Sie habe für die Küche lediglich so wenig bezahlt, weil ihr ein Personalrabatt von 50 Prozent eingeräumt worden sei. Die Küche sei zum Übergabezeitpunkt aber tatsächlich 15 000 Euro wert gewesen.
Und die Rechnung? Sagt nichts über den tatsächlichen Wert, findet sie. Dass sie die Küche unter Wert erworben habe, habe der Käufer jedenfalls nicht widerlegen können. Die Richter des OLG-Senates schlagen einen Vergleich in halber Höhe dieser Summe vor. Die Verkäuferin würde dem Hauskäufer also 3660 Euro zurückzahlen. Bis Mitte Juli können beide Parteien entscheiden, ob sie zustimmen.
Falls nicht, wird wohl der Möbelberater, der den Personalrabatt gewährt haben soll, als Zeuge vor Gericht aussagen müssen. So ließe sich der wahre Wert der Küche im Oktober 2017 bestimmen.
§ 434 regelt den Sachmangel:
Ist die Einbauküche schon deswegen mangelhaft, weil bei ihrem Kauf im Exposé ein falscher Anschaffungspreis genannt wurde?
Laut § 434 BGB ist eine Sache frei von einem Sachmangel, wenn sie bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit hat. Unter dem Begriff der Beschaffenheit versteht das BGB alle Eigenschaften (wie Form und Gewicht) einer Sache.
Ist diese Beschaffenheit aber nicht vertraglich festgelegt worden, gilt eine Sache bereits als mangelfrei, wenn sie ihre Funktion erfüllt und so beschaffen ist, wie es bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Das ist bei der Küche offenbar der Fall.
Doch was ist mit der falschen Preis-Angabe? Kann sie einen Sachmangel begründen? Darüber wird jetzt vor dem OLG gestritten. Zwar gehört der Preis oder Wert der Küche eigentlich nicht zu ihren Eigenschaften. Da der Neupreis aber im Exposé öffentlich gemacht wurde, könnte er Teil der Beschaffenheitsvereinbarung werden.
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