München-Besucher (31) verliert Führerschein nach Suff-Fahrt auf E-Scooter

Jetzt ist es klar und amtlich: E-Scooter gelten im Straßenverkehr als Kraftfahrzeuge - und damit gelten auch die entsprechenden Promille-Höchstgrenzen. Ein betrunkener E-Scooter-Fahrer hatte dagegen geklagt – vergebens.
AZ/dpa |
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Das Oberste Landesgericht Bayern hat entschieden: Im Straßenverkehr gelten E-Scooter als Kraftfahrzeuge – und damit auch die dazugehörige Promillegrenze. (Symbolbild)
Fabian Sommer/dpa Das Oberste Landesgericht Bayern hat entschieden: Im Straßenverkehr gelten E-Scooter als Kraftfahrzeuge – und damit auch die dazugehörige Promillegrenze. (Symbolbild)

München - Bayerns höchste Richter haben sogenannte Elektroscooter als Kraftfahrzeuge eingestuft. Für deren Fahrer gelten damit die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer. Bei dem bereits im Juli erlassenen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts handle es sich um die erste höchstrichterliche Entscheidung in dieser Frage, sagte Gerichtssprecher Florian Gliwitzky am Mittwoch. Demnach gilt ein Nutzer der Fahrzeuge mit mehr als 1,1 Promille im Blut als absolut fahruntauglich.

Über die Entscheidung hatte zunächst die "Süddeutsche Zeitung" berichtet. Demnach war ein 31-Jähriger aus dem Kreis Kleve in Nordrhein-Westfalen nach einem Oktoberfestbesuch 2019 mit 1,35 Promille auf einem E-Tretroller von der Polizei angehalten worden. Der Rollerfahrer hatte den Einwand erhoben, dass ein Roller wie ein Radl zu sehen sei und deshalb eine Promillegrenze von 1,6 gelten sollte.

Mit 1,6 Promille auf E-Scooter: Satte Geldstrafe und Führerschein weg

Das Amtsgericht sah das anders und verhängte eine saftige Strafe: 2200 Euro als Geldbuße, drei Monate Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, also auch E-Scooter, und sieben Monate Führerscheinentzug, so die "SZ".

Gegen das Urteil legte der 31-Jährige Revision ein und zog vor das Oberste Landesgericht. Allerdings vergeblich.

Oberstes Landesgericht: E-Scooter als Fahrzeuge anzusehen

Die Richter verwarfen den Einspruch mit Blick auf die im vergangenen Sommer erlassene Verordnung über Teilnahme von sogenannten Elektrokleinstfahrzeugen, also E-Rollern, am Straßenverkehr. Dieser Verordnung nach sind auch E-Scooter als Fahrzeuge anzusehen. Es ist also strafbar, wenn man mit mehr als 1,1 Promille auf einen E-Roller steht. Gilt für Segways übrigens auch. Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig.

Lesen Sie auch: E-Scooter-Anbieter will mit Reaktionstests Betrunkene erkennen

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1 Kommentar
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  • glooskugl am 31.08.2020 19:00 Uhr / Bewertung:

    Alle alten Kommentare weg. Der Rest ein unübersichtliches Durcheinander von Themen. Der schlechteste Auftritt der AZ seit 20 Jahren.

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