Mord in der Au: Lebenslang für Marc K.

91-Jährige erdrosselt: Schwurgericht verurteilt Trickdieb (51) nach Indizienprozess. Der Angeklagte streitet die Tat bis zuletzt ab.
John Schneider |
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Marc K. beim Prozessauftakt: Am Mittwoch wurde er wegen des Mordes an Anna S. zu lebenslanger Haft verurteilt.
jot Marc K. beim Prozessauftakt: Am Mittwoch wurde er wegen des Mordes an Anna S. zu lebenslanger Haft verurteilt.

München Wenn er aus der Haft entlassen wird, wird er selber im Seniorenalter sein. Dann werde Marc K. (51) vielleicht, so hofft der Schwurgerichts-Vorsitzende Michael Höhne, die alten und gebrechlichen Menschen, die der Trickdieb bestahl, besser verstehen.

Der 51-Jährige hat aber nicht nur gestohlen. Am Mittwoch wurde er wegen Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Weil er die 91-jährige Anna S. in deren Wohnung in der Au erdrosselt hat.
Marc K. hat die Tat bis zuletzt bestritten. „Ich bin ein Dieb, aber kein Mörder“, erklärte der Mann am 11. Verhandlungstag. Für jedes Indiz, das Staatsanwältin Melanie Lichte gegen ihn ins Feld führte, schien er nach langem Schweigen nun eine Antwort zu haben.

So habe er die Wohnung von Anna S., die er als ihr Ex-Pflegerhelfer kannte, auf der Flucht vor der Polizei zufällig entdeckt und die Frau besucht. So sei auch seine DNA auf die Kleidung der Toten gekommen: Sie habe ihn nämlich zur Begrüßung umarmt.

Sein Handy war zur Tatzeit etwa drei Stunden in der Wohnung des Opfers verortet worden. Seine Erklärung: Er habe das Handy beim ersten Besuch auf dem Schlafzimmerbalkon vergessen und sei deswegen zurückgekehrt.

Dabei fand er die Wohnungstür offen, sei reingegangen, und habe die Leiche entdeckt. Einziger Fehler dieser Version: Das Schlafzimmer von Anna S. hatte gar keinen Balkon. Marc K. habe sich laut Höhne daraufhin korrigiert, und nun vom Küchenbalkon gesprochen. Doch der liegt am anderen Ende des Flurs. Marc K. hätte so die Leiche nie entdecken können.

Als „Schutzbehauptungen“ und „dreiste Lügen“ bezeichnete Höhne diese Erklärungsversuche. Immerhin konnte das Gericht aber keine Heimtücke oder Habgier bei der Tat entdecken und entschied daher nicht auf besondere Schwere der Schuld.

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