Mieterstreit: Schmerzensgeld weil oben zu laut
Die Lehrerin (51) wohnt in einer guten Gegend. Aber das Getrampel über ihr lässt ihr keine Ruhe. Weil in der Wohnung oben die Trittschalldämmung nicht ausreicht, ist sie vor Gericht gezogen
MÜNCHEN Dass die Menschen in der Wohnung über einem mal zu laut sind – das hat wohl jeder schon mal erlebt. Was aber, wenn der Lärm von oben einen nicht mehr richtig schlafen lässt – sieben Jahre lang?
Diese Frage will die Münchner Lehrerin Michaela W. (51) endlich beantwortet wissen. Die Pädagogin hat gemeinsam mit ihrem Mann Jürgen V. (56) in einem Rückgebäude in der Rumfordstraße eine Wohnung gekauft. Die Gegend gehört zu den begehrtesten Adressen, ein traumhaft schönes Stadtquartier zwischen Viktualienmarkt und Gärtnerplatz.
Doch zum Träumen kommt Michaela W. nicht. Der Lärm aus der Wohnung über ihr lässt sie kaum schlafen. Nur mit Ohrstöpseln und Schlaftabletten bekommt sie Ruhe. Dafür will sie jetzt 10000 Euro Schmerzensgeld.
Michaela W. hat den Eigentümer der 2004 neu gebauten Wohnung über ihr verklagt. Er soll bei der Trittschalldämmung gespart haben. Die Mieter seien in der Etage darunter oft zu laut zu hören gewesen.
2009 wurde der Mann per Amtsgerichts-Urteil dazu verurteilt, diesen Mangel zu beseitigen. Das Landgericht sprach Michaela W. unabhängig davon sogar ein Schmerzensgeld von 5000 Euro zu.
Dagegen legte der Wohnungseigentümer Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) ein.
Am Dienstag vorm Oberlandesgericht erschien er nicht. Sein Anwalt: „Er ist beruflich in Hamburg.”
Nur zögerlich war der Eigentümer der Verpflichtung nachgekommen, eine neue Trittschalldämmung einzubauen. Das ist erst im November 2011 geschehen. Fast zweieinhalb Jahre nach dem Urteil – und nachdem ein Zwangsgeld ausgesprochen worden war.
Über das Ergebnis streiten sich die Parteien. „Als die Mieter der Wohnung über uns nach den Bauarbeiten wieder kamen, habe ich eine Panikattacke bekommen”, berichtet Michaela W.. Die Dämmung habe wieder nicht funktioniert, der Lärm sei nicht geringer geworden. Michaela W. war fertig mit den Nerven.
Der OLG-Senat machte gestern allerdings deutlich, dass 5000 Euro Schmerzensgeld wohl etwas zu hoch gegriffen waren. Allerdings fehlt es an vergleichbaren Urteilen. Der Fall einer Schmerzensgeldklage wegen einer fehlenden Trittschalldämmung ist bislang einzigartig.
Was die Richter fanden, waren Urteile über Schlafstörungen auf Grund von Terror-Anrufen. Doch selbst bei solchen gezielten Angriffen auf die Nachtruhe wurden nicht mehr als 3750 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.
„Schlafstörungen sind keine 5000 Euro wert”, befand das Gericht. Der Senat verurteilte den Beklagten stattdessen zur Zahlung von 2126,68 Euro.
Für Michaela W. ist die Höhe des Schmerzensgeld auch gar nicht entscheidend. Sie will ihre Ruhe – und hofft, mit der Klage den Druck auf ihren Kontrahenten zu erhöhen. Ihr Mann schläft übrigens wunderbar. „Er hört auf einem Ohr schwer und muss sich nur auf die richtige Seite legen.”
Was tun, wenn man jeden Schritt des Nachbarn hört?
Schmerzensgeld-Klägerin Michaela W. (siehe oben) lebt in ihren eigenen vier Wänden. Doch was können Mieter tun, wenn sie der Lärm aus Nachbars Wohnung nicht schlafen lässt?
Was ist zumutbar? Normale Wohngeräusche anderer Mieter – dazu gehört übrigens auch Kinderlärm – sind in einem Mietshaus hinzunehmen, so das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2003.
Ruhezeiten: Zwischen 22 Uhr abends und sieben Uhr morgens sollte ruhestörender Lärm vermieden werden. Dazu gehören laut Mietrechtslexikon lautes Radiohören oder Herumtrampeln. Das Landgericht München ging 1990 noch weiter: In einer hellhörigen Altbauwohnung ist es dem Mieter zumutbar, nur mit Hausschuhen zu laufen.
Lärmschutz: Die DIN 4109 regelt den „Schallschutz im Hochbau“. Dieser Mindestschallschutz muss in jedem Gebäude eingehalten werden; er wird nach Typen (Hotel, Schule, Krankenhaus, Wohnung) unterschieden. Kommt es zum Streit, wird geprüft, ob die Normen der DIN 4109 erfüllt sind. Baut ein Mieter seine Wohnung um, ist der Vermieter verpflichtet zu überprüfen, ob die Trittschalldämmung nach DIN 4109 ausreicht. Schallschutzanforderungen nach DIN 4109: Innerhalb der Wohnung darf die Belastung durch Trittschall-Lärm die 48 Dezibel nicht überschreiten. Im Falle von Michaela W. waren es laut Gutachten sieben Dezibel mehr. Das ist fast eine Verdopplung des zulässigen Lärmpegels (Dezibel werden nicht linear gemessen). Der Luftschall (Stereoanlage), der aus einer Wohnung kommt, darf nicht lauter als 54 Dezibel sein.
Mietminderung: Die Miete kann bei unzumutbarem Lärm gemindert werden. Darunter fallen nicht nur Party- oder Baustellengeräusche, sondern auch Trittschall aus der Wohnung über dem Kläger. Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass Mietern eine Minderung von zehn Prozent zuzugestehen ist, weil nach der Verlegung von Laminatboden starker Lärm gemessen wurde. Im Falle eines ausgebauten Dachbodens wurden dem Mieter darunter sogar 20 Prozent Mietminderung zugesprochen, weil es zu laut wurde.
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