Legasthenie - nichts fürs Abi-Zeugnis
München - Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat Vermerken in Abitur-Zeugnissen über Legasthenie-Schwächen einen Riegel vorgeschoben. Bemerkungen etwa über die Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen, die auf eine Legasthenie eines Schülers hindeuten, müssten unterbleiben, befand der Verwaltungsgerichtshof. Für solche Vermerke fehle eine gesetzliche Grundlage.
Damit gab das Gericht in dem bereits am Mittwoch ergangenen Urteil drei Abiturienten recht, die gegen einen Vermerk in ihren Abitur-Zeugnissen über ihre Rechtschreibschwäche geklagt hatten. Der Verwaltungsgerichtshof ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Das bayerische Kultusministerium kündigte nach der Entscheidung an, nun erst einmal die genaue Urteilsbegründung abwarten zu wollen.
Die Kläger hatten ihr Abitur vor vier Jahren abgelegt, einer an einem Gymnasium in Garching, seine beiden Mitstreiter an einer Privatschule in der Region. Ihre Reifezeugnisse enthielten jeweils den Eintrag einer „fachärztlich festgestellten Legasthenie“ und den Hinweis, dass ihre Rechtschreibleistung „nicht bewertet“ wurde.
Vorm Verwaltungsgericht erstritt das Trio bereits einen Teilerfolg: Der Staat wurde verpflichtet, den Abiturienten neue Zeugnisse ohne den Eintrag auszustellen. Allerdings blieb der Hinweis über die nicht bewertete Rechtschreibleistung. Dies untersagte nun in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof.
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