Lange Haft für versuchten Mord an Sohn und Ex-Partnerin

Ein 31-Jähriger ist zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt worden, weil er versucht haben soll, seine Ex-Partnerin und den gemeinsamen einjährigen Sohn mit einem Brandanschlag zu töten.
Die erste Große Strafkammer am Landgericht München I wertete die Tat unter anderem als versuchten Mord und versuchte Brandstiftung mit Todesfolge, wie eine Justizsprecherin mitteilte. Nach Überzeugung der Richter war der Angeklagte in der Nacht auf den 27. März dieses Jahres zur Wohnung seiner Ex-Partnerin in einem Mehrparteienhaus in Taufkirchen (Landkreis München) gegangen.
Benzin in Wohnung geschüttet und entzündet
Dort schüttete er dem Urteil zufolge Benzin unter der Tür hindurch in die Wohnung und entzündete es von außen. Da es zu einer Rauchgasverpuffung kam, wachte die Mutter auf und konnte sich und das Baby ins Freie retten. Die Frau erlitt Brandwunden und eine Rauchgasvergiftung, das Kind blieb unverletzt. Auch 27 weitere Bewohner des Hauses mussten sich über das verrauchte Treppenhaus als einzig möglichen Fluchtweg retten.
Als Motiv für die Tat sah die Vorsitzende Richterin Elisabeth Ehrl, dass der Angeklagte Unterhaltszahlungen vermeiden und deshalb beide töten wollte. Laut Anklage hatte der 31-Jährige finanzielle Probleme und Schulden in Höhe von mehr als 100.000 Euro - vor allem durch den Kauf eines Autos, für das er und seine aktuelle Partnerin hohe Kredite aufgenommen hätten.
Angeklagter bestritt Tötungsabsicht
In einer Stellungnahme durch seinen Anwalt hatte der 31-Jährige zu Prozessauftakt bestritten, dass er seinen Sohn und dessen Mutter habe töten wollen. Er bereue die Tat zutiefst. Die Unterhaltszahlungen seien nicht das Problem gewesen, weil diese aus Sicht des Angeklagten nicht so hoch ausgefallen seien.
Dies nahm ihm die Strafkammer nicht ab. Die Auswertung von Mobiltelefonen des Mannes hatte unter anderem ergeben, dass er sich intensiv mit Fragen zur Unterhaltspflicht und der Brandlegungen in Wohnungen mit Benzin beschäftigt hatte. Auch habe er bis zur Tat keinerlei Interesse an seinem Sohn gezeigt. Das Gericht sah durch das Vorgehen die Mordmerkmale der Heimtücke, der Habgier und der Gemeingefährlichkeit als erfüllt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.