Krätz reagiert auf Gericht: "Andechser am Dom bleibt offen"
München - Weiterer Paukenschlag für Sepp Krätz! Jetzt hat der Wirt auch den Andechser am Dom endgültig verloren. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jetzt entschieden hat, ist der Entzug der Gaststättenerlaubnis für das prominente Lokal in der Münchner Innenstadt sofort wirksam. Das hat eine Gerichtssprecherin der AZ am Dienstagvormittag bestätigt. Krätz hatte nach seiner Verurteilung wegen Steuerhinterziehung Klage gegen die Schließung des Andechser Doms eingereicht.
In einer ersten Reaktion darauf sagte Krätz der Abendzeitung: "Die Entscheidung überrascht mich nicht." Und der Gastronom fügte hinzu: "Der Andechser bleibt offen." Für den Nachmittag kündigte Krätz eine Erklärung an.
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Im März war der Wiesn-Wirt wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Zwar kam der Promi-Gastronom "nur" mit einer Bewährungsstrafe und 570.00 Euro Geldstrafe davon. Bereits heuer darf er nicht mehr Wiesnwirt im Promi-Zelt Hippdrom sein. Um den Andechser wollte der Wirt allerdings noch kämpfen.
Das Gericht hält den 59-Jährigen nicht mehr für einen „zuverlässigen Wirt", wie es das Gaststättenrecht vorschreibt.
Die Gefahr, dass es bei Weiterführung des Betriebs erneut zu Unregelmäßigkeiten bei Wareneinkauf, Warenwirtschaft und Warenabsatz komme, wie sie beim Bierverkauf im Betrieb der Gesellschaft und beim Champagnerverkauf im Festzelt eines ebenfalls von dem wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführer geführten Betriebs absichtlich herbeigeführt worden seien, sei nicht von der Hand zu weisen.
Die äußeren Umstände, unter denen der Geschäftsführer die erheblichen Steuerstraftaten begangen habe, hätten sich nicht maß-geblich geändert. Bei den angekündigten Compliance-Maßnahmen fehle es an einer effektiven Kontrolle durch unabhängige Dritte.
Das KVR wollte Krätz nach seiner Verurteilung die Konzession im so genannten Sofortvollzug entziehen. Sepp Krätz hat in einem Eilverfahren dagegen geklagt und vor dem Verwaltungsgericht zunächst einen Etappensieg gegen die Stadt errungen. Der Wirt musste sein Lokal „Andechser am Dom“ doch nicht zum 1. Juni schließen.
Lesen Sie hier die Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts im Wortlaut:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 2. Juli 2014 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Widerruf der Gaststättenerlaub-nis einer Münchener Gesellschaft sofort wirksam ist. Das Lokal im Stadtzentrum Münchens darf somit unter der Führung des bisherigen Geschäftsführers nicht bis zur Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs weiterbetrieben werden.
Die Erlaubnis der Gesellschaft zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft war wegen gast-stättenrechtlicher Unzuverlässigkeit des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers widerrufen worden, nachdem dieser wegen Steuerstraftaten verurteilt worden war. Die Gesellschaft erhob ge-gen den Widerruf Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen dessen sofortige Voll-ziehbarkeit. Das Verwaltungsgericht setzte daraufhin den Widerruf vorläufig außer Vollzug. Auf die Beschwerde der Landeshauptstadt München hin hat der BayVGH diese Entscheidung nun abge-ändert und den Antrag der Gesellschaft auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
Nach Auffassung des BayVGH ist der Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers voraussichtlich rechtmäßig. Die zugrunde ge-legten steuerstrafrechtlichen Verfehlungen seien gewerbebezogen und nach Art und Dauer sowie angerichtetem Schaden von besonders großem Gewicht. Die Fortsetzung des Betriebs der Gesell-schaft während der Dauer des Rechtsstreits lasse konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschafts-güter befürchten. Auch unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft geplanten und teils umge-setzten Compliance-Maßnahmen könne keine positive Prognose für die Dauer des Klageverfah-rens gestellt werden. Die Gefahr, dass es bei Weiterführung des Betriebs erneut zu Unregelmä-ßigkeiten bei Wareneinkauf, Warenwirtschaft und Warenabsatz komme, wie sie beim Bierverkauf im Betrieb der Gesellschaft und beim Champagnerverkauf im Festzelt eines ebenfalls von dem wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführer geführten Betriebs absichtlich herbeigeführt worden seien, sei nicht von der Hand zu weisen. Die äußeren Umstände, unter de-nen der Geschäftsführer die erheblichen Steuerstraftaten begangen habe, hätten sich nicht maß-geblich geändert. Bei den angekündigten Compliance-Maßnahmen fehle es an einer effektiven Kontrolle durch unabhängige Dritte. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Eingriff in die Berufs-freiheit der Gesellschaft durch Abberufung des unzuverlässigen Geschäftsführers abwendbar sei.
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